Die Anzeigepflicht gilt nur für die Entlassung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer sind alle Personen, die im Rahmen eines abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für einen anderen nach dessen Weisung Leistung erbringen. Erfasst sind demnach alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sonstige zu ihrer Ausbildung Tätige (z. B. Umschüler) und Volontäre. Dagegen gilt gemäß § 17 Abs. 5 KSchG der Massenentlassungsschutz nicht für Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer, vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personalgesellschaften, Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen[1], soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Ebenso nicht für Heimarbeiter, Handelsvertreter und andere arbeitnehmerähnliche Personen.

Über die Frage, ob und inwieweit Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, herrscht Unsicherheit. Das BAG hatte den EuGH auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses um Vorabentscheidung gebeten. Nachdem das Verfahren beim BAG allerdings durch Rücknahme der Revision beendet wurde, hat sich der EuGH mit dieser Frage nicht mehr befasst.[2]

Fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund werden bei der Berechnung der Zahlen nicht mitgerechnet. Sie bleiben möglich.[3] Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden[4], z. B. Kündigung durch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Kündigungsabsicht einschließlich des vorgesehenen Kündigungstermins mitgeteilt hat oder auch die mit Aufhebungsverträgen bezweckten Massenentlassungen. Die Vorschriften über die Massenentlassung gelten auch für massenhafte Änderungskündigungen, wenn sie infolge Nichtannahme der angebotenen neuen Arbeitsbedingungen durch die Arbeitnehmer zu deren Entlassung führen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge