Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 31.08.1998 (AVE-Anfang: 01.09.1998; AVE-Ende: 31.12.2002)

Nummer: 25606.028

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 31. August 1998

Vorgänger: 25606.020

Nachfolger: 25606.037

AVE
AVE Anfang 01. September 1998
AVE Ende 31. Dezember 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 33 vom 18. Februar 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 26. Januar 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

a) Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz und Anhang Sipo

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Hessen vom 31. August 1998

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit dem 1. September 1998 in Kraft getreten.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Tochterfirmen ausländischer Fluggesellschaften oder Firmen, die von ausländischen Fluggesellschaften gegründet wurden, und deren Rechtsnachfolger, die im Rahmen der Sicherheit der Luftfahrt Wach- und Sicherheitstätigkeiten ausüben.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

vom 31. August 1998

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Bad Homburg vor der Höhe,

Landesgruppe Hessen

einerseits

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Hessen,

Frankfurt am Main

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Manteltarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich: für das Land Hessen;

 

b)

fachlich: für alle Betriebe des Wach- u. Sicherheitsgewerbes;

 

c)

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages eingesetzt werden.

 

Ausgenommen davon sind Aushilfskräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

§ 2 Tarifgebundenheit und Mitbestimmung

 

1.

Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, daß dieser Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.

 

2.

Regelungen, die über diesen Manteltarifvertrag hinausgehen und eine Besserstellung der Arbeitnehmer innerhalb eines dem Manteltarifvertrag unterliegenden Unternehmens zur Grundlage haben, können durch Betriebsvereinbarung entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. durch Einzelvereinbarung vorgenommen werden.

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

 

A.

Bestimmungen für die Einstellung

  1. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

     

    Bei Teilzeitbeschäftigten ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten.

  2. Dem Arbeitgeber sind vor Beschäftigungsbeginn unverzüglich diejenigen Unterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren auf Beschäftigungserlaubnis einleiten zu können. Unwahre Angaben bei der Einstellung können zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
  3. Bei der Einstellung beträgt die Probezeit 3 Monate.

     

    Sie kann einzelvertraglich um bis zu 3 Monate auf längstens 6 Monate verlängert werden.

  4. Die Kosten für die Einstellungsuntersuchung trägt der Arbeitnehmer.
 

B.

Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Das Arbeitsverhältnis endet:

    a) durch Kündigung;
    b) durch Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen;
    c) bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Abweichende Regelungen sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich;
    d) wenn die Erlaubnisbehörde die Zustimmung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigert oder entzieht, mit sofortiger Wirkung;
    e) mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter vollendet wird.
  2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden. Einzelvertraglich kann eine längere Frist vereinbart werden.
  3. Nach V...

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