Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 31.08.1998 (AVE-Anfang: 01.09.1998; AVE-Ende: 31.12.2002)
Nummer: 25606.028
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 31. August 1998
Vorgänger: 25606.020
Nachfolger: 25606.037
AVE
AVE Anfang 01. September 1998
AVE Ende 31. Dezember 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 33 vom 18. Februar 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 26. Januar 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) | Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz und Anhang Sipo |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Hessen vom 31. August 1998
Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit dem 1. September 1998 in Kraft getreten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Tochterfirmen ausländischer Fluggesellschaften oder Firmen, die von ausländischen Fluggesellschaften gegründet wurden, und deren Rechtsnachfolger, die im Rahmen der Sicherheit der Luftfahrt Wach- und Sicherheitstätigkeiten ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen
vom 31. August 1998
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Bad Homburg vor der Höhe,
Landesgruppe Hessen
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Hessen,
Frankfurt am Main
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Land Hessen; |
b) |
fachlich: für alle Betriebe des Wach- u. Sicherheitsgewerbes; |
§ 2 Tarifgebundenheit und Mitbestimmung
2. |
Regelungen, die über diesen Manteltarifvertrag hinausgehen und eine Besserstellung der Arbeitnehmer innerhalb eines dem Manteltarifvertrag unterliegenden Unternehmens zur Grundlage haben, können durch Betriebsvereinbarung entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. durch Einzelvereinbarung vorgenommen werden. |
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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