Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 03.02.2003 (AVE-Anfang: 28.06.2003; AVE-Ende: 31.12.2007)

Nummer: 25606.037

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 03. Februar 2003

Vorgänger: 25606.028

Nachfolger: 25606.046

AVE
AVE Anfang 28. Juni 2003
AVE Ende 31. Dezember 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 201 vom 28. Oktober 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 18. September 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen der nachstehend näher bezeichnete Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:

Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz und Anhang Sicherungsposten (Sipo) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Hessen vom 3. Februar 2003.

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 2003 für den Bereich des Landes Hessen in Kraft.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Hessisches Sozialministerium

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

vom 3. Februar 2003

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e. V.,

Bad Homburg, Landesgruppe Hessen

- einerseits -

und der

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Hessen,

Frankfurt am Main

-andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Dieser Manteltarifvertrag gilt

    räumlich: für das Land Hessen;

    fachlich: für alle Betriebe des Wach- u. Sicherheitsgewerbes;

    persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages eingesetzt werden.

    Ausgenommen davon sind Aushilfskräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

  2. Definition von Aushilfs-, Teil- und Vollzeitbeschäftigten:

    1. Ein Aushilfsarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Einstellung zur Aushilfe einen plötzlich und vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitskräften abdeckt.
    2. Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden überschreitet, die aber nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fallen und monatlich nicht die Arbeitszeiten gemäß § 8 Abs. 1. - 4. dieses Manteltarifvertrages erreichen.

      Teilzeitbeschäftigte, die vorübergehend über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitszeit leisten und dadurch die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, sind nicht als Vollzeitbeschäftigte anzusehen.

    3. Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die als Vollzeitbeschäftigte eingestellt wurden und deren Arbeitszeit sich nach den Arbeitszeiten gemäß § 8 Abs. 1. - 4. dieses Manteltarifvertrages richtet.

§ 2 Tarifgebundenheit und Mitbestimmung

  1. Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können daher nur von den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geltend gemacht werden, es sei denn, dass dieser Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.
  2. Regelungen, die über diesen Manteltarifvertrag hinausgehen und eine Besserstellung der Arbeitnehmer innerhalb eines dem Manteltarifvertrag unterliegenden Unternehmens zur Grundlage haben, können durch Betriebsvereinbarung entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. durch Einzelvereinbarung vorgenommen werden.

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

A. Bestimmungen für die Einstellung

  1. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    Bei Teilzeitbeschäftigten ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten.

  2. Dem Arbeitgeber sind vor Beschäftigungsbeginn unverzüglich diejenigen Unterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren auf Beschäftigungserlaubnis einleiten zu können. Unwahre Angaben bei der Einstellung können zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
  3. Die Probezeit beträgt 3 Monate.

    Sie kann einzelvertraglich um bis zu 3 Monate auf längstens 6 Monate verlängert werden.

  4. Die Kosten für die Einstellungsuntersuchungen gemäß BGV C7 trägt der Arbeitnehmer.

B. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Das Arbeitsver...

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