1.

Die Kündigung hat, auch in den Fällen des § 3 und des § 4 Ziffer 3. und 4., schriftlich zu erfolgen.

 

2.

Kündigungsfristen

 

Kündigungsfristen beginnen frühestens mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen. Eine hiervon abweichende Regelung muß schriftlich vereinbart sein. Bei der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten, nach Ablauf der Probezeit, beiderseits die folgenden Fristen:

 

a)

Für Arbeitnehmer gemäß § 9, Ziffer 5 a)

1 Monat zum Monatsende.

Diese Frist verlängert sich

ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 6 Wochen zum Monatsende
ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 3 Monate zum Quartalsende.
 

b)

Für Arbeitnehmer gemäß § 9, Ziffer 5 b)

Sechs Wochen zum Quartalsende.

Diese Frist verlängert sich

ab 6 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate zum Quartalsende.
ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 3 Monate zum Halbjahresende.
 

3.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 6. Juli 1926 (in der Fassung des Gesetzes vom 26.4.1985) sind zu beachten (vgl. nachstehende Aufstellung).

mind. 5 Jahre und Vollendung des 30. Lebensjahres 3 Monate am 31.12. zum 31.3. am 31.3. zum 30.6. am 30.6. zum 30.9. am 30.9. zum 31.12.
mind. 8 Jahre und Vollendung des 33. Lebensjahres 4 Monate 30.11. 31.3.

28.2.

in Schaltjahren 29.2.
30.6. 31.5. 30.9. 31.8. 31.12.
mind. 10 Jahre und Vollendung des 35. Lebensjahres 5 Monate 31.10. 31.3. 31.1. 30.6. 30.4. 30.9. 31.7. 31.12.
mind. 12 Jahre und Vollendung des 37. Lebensjahres 6 Monate 30.9. 31.3. 31.12. 30.6. 31.3. 30.9. 30.6. 31.12.
 

4.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder schon zu einem früheren Zeitpunkt Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

 

5.

Als Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Vertrages werden alle Beschäftigungszeiten anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 26 Wochen unterbrochen war. Die Ausbildungszeit zählt hierbei mit.

 

6.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.

 

7.

Arbeitspapiere und Zeugnisse

 

a)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer die von ihm bei Arbeitsantritt übergebenen Arbeitspapiere unverzüglich zurück. Außerdem erhält der Arbeitnehmer den Arbeitsnachweis für die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des deutschen Bäckerhandwerks sowie das Gesundheitszeugnis gemäß § 18 Bundesseuchengesetz ausgehändigt.

 

b)

Dem Arbeitnehmer wird ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung ausgestellt, das auf Wunsch auf Führung und Leistung ausgedehnt wird.

 

c)

Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ihm auch während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis auszustellen.

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