1. |
Die Kündigung hat, auch in den Fällen des § 3 und des § 4 Ziffer 3. und 4., schriftlich zu erfolgen. |
3. |
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 6. Juli 1926 (in der Fassung des Gesetzes vom 26.4.1985) sind zu beachten (vgl. nachstehende Aufstellung).
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4. |
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder schon zu einem früheren Zeitpunkt Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. |
5. |
Als Betriebszugehörigkeit im Sinne dieses Vertrages werden alle Beschäftigungszeiten anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 26 Wochen unterbrochen war. Die Ausbildungszeit zählt hierbei mit. |
6. |
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. |
7. |
Arbeitspapiere und Zeugnisse
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