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Mangel: Was gilt, wenn er im Sondereigentum auftritt?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Verwalter ist bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, wenn ein Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum nicht von vornherein auszuschließen ist.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer lehnen es im Wege des Beschlusses ab, in Höhe von 7.699,83 EUR die Kosten des Wohnungseigentümers K für die Schimmelsanierung in seinem Sondereigentum zu übernehmen. Ferner lehnen sie es im Wege des Beschlusses ab, ein Gutachten in Auftrag zu geben, das das Schadensbild in K's Sondereigentum darlegt und Reparaturmaßnahmen vorschlägt, sowie ein Gutachten zur Beurteilung der Nord- und Ostfassaden hinsichtlich Schimmelbildung. Stattdessen beauftragen die Wohnungseigentümer den Verwalter, eine Vereinbarung zwischen K und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu entwerfen, in welcher die Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Nord- und Ostfassaden geregelt wird. Nach der Vereinbarung soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten des Gutachtens tragen, wenn allein die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums als Ursache für die Schimmelbildung festgestellt wird. Hingegen soll K die Kosten übernehmen, wenn die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums nicht als Ursache der Schimmelbildung festgestellt wird. Ferner wird beschlossen, dass der Verwalter nach Klärung der Kostentragung einen vereidigten und von der Handwerkskammer zugelassenen Gutachter beauftragen soll.
  2. Gegen diese Beschlüsse geht K vor. Ferner verlangt er die 7.699,83 EUR als Schadensersatz.
 

Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage sei unzulässig. Die "Negativbeschlüsse" entfalteten keine Sperrwirkung. Dies gelte insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschl...

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