Überblick

Von erheblicher Bedeutung nicht nur für den klassischen Immobilienmakler, sondern insbesondere auch für Verwalter, die sich ab und an als sog. Gelegenheitsmakler betätigen, sind die am 23.12.2020 in Kraft getretenen Änderungen des Maklerrechts durch das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser".[1] Erwerber von Wohnungen und Einfamilienhäusern können bei einer Doppeltätigkeit des Maklers nicht mehr allein als Provisionspflichtige herangezogen werden, wenn es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Wirksam kann mit ihnen auch keine höhere Provision vereinbart werden als mit dem Verkäufer. Für sämtliche Kaufverträge über Einfamilienhäuser und Wohnungen gilt das Erfordernis der Textform auch dann, wenn es sich beim Vertragspartner des Maklers nicht um einen Verbraucher handelt.

[1] BGBl. I 2020 S. 1245.

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