Kurzbeschreibung

Schreiben an den Bauhandwerker, in dem dieser zur Beseitigung der durch mangelhafte Werkleistung aufgetretenen Schäden aufgefordert wird.

Anforderungsschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Wegen Schadensersatz

Hier: Ihre mangelhafte Werkleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

Ihre Werkleistung weist folgende wesentlichen Mängel auf:[1]

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Diese Mängel beeinträchtigen die Gebrauchsfähigkeit erheblich und sind allein auf Ihr Verschulden bzw. das Verschulden Ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Weiter haben Sie uns den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.[2]

Bis heute sind folgende Schäden entstanden:

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Über diese Schäden hinaus sind uns folgende weitere Schäden entstanden:

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In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung über die Schäden nebst dem bezifferten Geldbetrag.

Wir haben Sie nunmehr aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von __________ EUR bis spätestens zum _______________ an uns zu bezahlen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

Anlage: Schadensaufstellung

[1] Bei diesem sog. kleinen Schadensersatz behält der Besteller die mangelhafte Bauleistung und verlangt Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und etwaiger Folgeschäden. Die Mangelbeseitigungskosten kann der Auftraggeber nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nur noch auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Mangelbeseitigungskosten verlangen (BGH, Urteil v. 22.2.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018 S. 1463). Eine fiktive Berechnung der Mangelbeseitigungskosten ist nicht mehr zulässig, weil die Kosten der Mangelbeseitigung häufig höher sind als der Minderwert des Vermögens durch die mangelhafte Leistung. Lässt der Auftraggeber den Mangel allerdings nicht beseitigen, sondern behält die Kosten einer fiktiven Mangelbeseitigung, ist er oft wirtschaftlich bessergestellt als ohne die mangelhafte Leistung. Diese Art der Schadensberechnung verstößt also gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot.
[2] Der sog. große Schadensersatzanspruch umfasst neben den unmittelbaren Bauwerksschäden auch die Mangelfolgeschäden. Er steht dem Besteller jedoch nur unter den zusätzlichen in § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B genannten Voraussetzungen zur Verfügung. Beim großen Schadensersatz kann der Besteller Schadensersatz auch in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schaden geltend macht. Dieser sog. große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht (BGH, Urteil v. 29.6.2006, VII ZR 86/05, NJW 2006 S. 2912).

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