Leitsatz
Ist der Veräußerer/Unternehmer mit der Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum in Verzug, kann der Wohnungseigentümer selbst nachbessern und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses oder der Anspruch auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten können ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluss von den einzelnen Wohnungseigentümern eingeklagt werden.
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