Unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter auch fristlos kündigen, wenn die Mietsache in mangelhaftem Zustand übergeben wird oder wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt.

Gleiches gilt, wenn die Benutzung der Wohnung infolge des Mangels mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.[1]

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