Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fristlose Kündigung wegen eines Mangels nach vorheriger Androhung einer Beseitigungsklage

Hubert Blank †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

  1. Im Fall des § 543 Abs. 3 S. 1 BGB ist neben der Fristsetzung die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz des BGH)
  2. Hat der Mieter den Vermieter zur Mangelbeseitigung aufgefordert und eine Mangelbeseitigungsklage angedroht, ist der Mieter im Fall der Nichterfüllung zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Eine Androhung der Kündigung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Vermieter den Mangel bestritten und seine Pflicht zur Mangelbeseitigung in Abrede gestellt hat. (Leitsatz der Redaktion)
 

Normenkette

BGB § 543

 

Kommentar

Der Mieter hatte dem Vermieter mitgeteilt, dass in der Wohnung Schimmel aufgetreten ist. Außerdem hat er den Vermieter aufgefordert, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. In dem von einem Rechtsanwalt verfassten Aufforderungsschreiben heißt es unter anderem: "Sollte eine Mangelbeseitigung nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen, sind wir beauftragt, ohne weitere Vorankündigung Klage auf Mangelbeseitigung zu erheben."

Der Vermieter hat den Mangel bestritten. Der Mieter hat das Mietverhältnis nach Ablauf der Frist gekündigt und den Vermieter u. a. auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens in Höhe von ca. 17.000 EUR in Anspruch genommen. Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung unwirksam sei. Wer als Mieter eine Mangelbeseitigungsklage ankündige, sei zunächst hieran gebunden. Der Wechsel zur Kündigung sei zwar nicht auf Dauer ausgeschlossen; er müsse aber vor dem Ausspruch der Kündigung angekündigt werden.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls nicht aus formalen Gründen scheitert. Wird die Mietsache während der Mietzeit mangelhaft, s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    330
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    328
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    311
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    242
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    242
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    180
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    179
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    157
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    139
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    131
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    126
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    123
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    122
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    122
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    118
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    118
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    116
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH VIII ZR 281/06
BGH VIII ZR 281/06

Entscheidungsstichwort (Thema) Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bereits nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung Leitsatz (amtlich) Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren