Nach der Rechtsprechung des BGH wird das Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mängelanzeige nach Treu und Glauben[1] ausgeschlossen.[2] Der BGH begründet den Ausschluss des § 320 BGB zum einen damit, dass das Zurückbehaltungsrecht "die ihm zukommende Funktion, auf den Schuldner Druck auszuüben, nicht erfüllen" kann, wenn dem Vermieter der Mangel nicht bekannt ist. Zum anderen sei die unterlassene Mängelanzeige als Vertragsverletzung zu bewerten. Diese dürfe nicht zur Folge haben, dass der Mieter "eine Kündigung des Vermieters wegen ausbleibender Mietzahlungen verhindern oder zumindest hinauszögern könnte".

[2] BGH, Urteil v. 3.11.2010, VIII ZR 330/09; ebenso: LG Berlin, 15.1.1998, 19 U 5142/97, NZM 1998 S. 474; a. A. Derleder, NZM 2002, S. 676, 680; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536c Rn. 37.

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