Es besteht ein Selbstbeseitigungsrecht, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.[1] Erstattungsfähig sind solche Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Mietsache vor der Zerstörung, dem Untergang, der Beschädigung oder dem Verlust zu bewahren, oder die zur Wiederherstellung einer teilzerstörten Sache durchgeführt werden.[2] Außerdem gehören hierzu die zur Erhaltung und Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, die nicht nur Sonderzwecken des Mieters dienen.[3] Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen des Mieters.

[2] BGH, Urteil v. 20.1.1993, VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993 S. 522 = WuM 1994 S. 201; BGH, Urteil v. 13.2.1974, VIII ZR 233/72, NJW 1974 S. 743; NJW 1984 S. 1552; OLG Hamburg, Urteil v. 6.2.1985, 4 U 30/84, WuM 1986 S. 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge