Rz. 82

Es ist nicht üblich, solche Bestimmungen in einen Ehevertrag aufzunehmen, es sei denn, die Änderung dieses Vertrages würde mit der Zielsetzung einer bevorstehenden Scheidung vorgenommen. So wird z.B. in einem solchen Fall oft durch einen Ehevertrag eine gesetzliche oder vertragliche Gütergemeinschaft in eine Gütertrennung umgewandelt. Scheidungsvereinbarungen, welche sich auf persönliche oder finanzielle Aspekte zwischen den Ehegatten beziehen (getrennter Wohnsitz, Alimentenrente, Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder), werden i.d.R. in einem privatrechtlichen Schreiben abgefasst. Eine solche Scheidungsvereinbarung ist eine notwendige Voraussetzung bei einer Scheidung in beiderseitigem Einverständnis (siehe Rdn 44). Bei den anderen Scheidungsarten dürfen die Eheleute über die vorerwähnten Bereiche Vereinbarungen treffen. So können sie über die Höhe der Alimentenrente zugunsten eines Ehepartners befinden. Ein Ehegatte kann auch auf eine Alimentenrente verzichten. Solche Vereinbarungen werden vor Gericht anerkannt und gelten so lange, wie die Lage andauert, in Anbetracht derer die Eheleute diese Vereinbarung getroffen haben. Wenn diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist, kann der geschiedene Gatte, zu dessen Ungunsten sich die wirtschaftliche oder soziale Lage geändert hat, vor Gericht den Antrag auf Anpassung der Unterhaltsrente stellen. Die Eheleute können auch selbst über die Höhe des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder befinden. Sie dürfen jedoch nicht vereinbaren, dass kein Unterhalt an den Elternteil bezahlt wird, welcher das Sorgerecht ausübt. Ein solcher Verzicht ist rechtsunwirksam, da er zum Nachteil Dritter, also der Kinder, geht.

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