Rz. 44

Vorbedingung für diese Scheidungsart ist, dass die Eheleute eine Urkunde aufsetzen lassen von einem Notar oder Rechtsanwalt bezüglich der Teilung ihres Vermögens und ihre jeweiligen Rechte diesbezüglich regeln. Bei Immobiliarvermögen muss die Urkunde zwingend von einem Notar aufgesetzt werden. Wenn kein auf die Ehegatten aufzuteilendes Vermögen besteht, geben die Eheleute eine entsprechende Erklärung in der Vereinbarung (siehe folgender Absatz) ab. Infolgedessen muss keine notarielle Urkunde erstellt werden.

Des Weiteren wird eine Vereinbarung aufgestellt, in der die Eheleute eine Übereinkunft treffen über:

ihren zukünftigen getrennten Wohnsitz;
das Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie das Besuchsrecht des Elternteils, welcher nicht das Sorgerecht ausübt, während des Scheidungsverfahrens wie auch nach dem Scheidungsverfahren;
den Unterhaltsbeitrag für die Kinder;
ggf. die Höhe und die Dauer des Unterhaltsbeitrags, welchen ein Ehegatte seinem Partner zahlen soll.

Der Unterhalt des Ehepartners ist von Gesetzes wegen nicht mehr geschuldet bei Wiederheirat des Alimentenberechtigten sowie im Falle einer neuen festen Partnerschaft. In den anderen Fällen kann die Alimentenrente später durch das Gericht erhöht oder gemindert werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unterhaltsempfängers oder des Unterhaltsschuldners geändert hat.

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