Rz. 76

Der Ehepartner, dem das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen wurde, hat Anrecht seitens seines geschiedenen Partners auf einen geldlichen Beitrag zur Finanzierung des Unterhalts und der Erziehung der Kinder. Dieser Barunterhalt wird entweder von den geschiedenen Ehegatten selbst bestimmt oder, bei Uneinigkeit der Eltern, vom Familienrichter festgelegt. Dieser Beitrag ist monatlich an den Empfangsberechtigten zu zahlen. Er ist auch geschuldet, wenn diesem keine persönliche Unterhaltszahlung zusteht und sogar, wenn der Unterhaltsschuldner nicht über ein Besuchsrecht der Kinder verfügt.

Das Gesetz legt keine Regeln über die Höhe des Beitrags zur Kindeserziehung fest. Der Familienrichter kann also nach eigenem Ermessen diesen Beitrag zur Kindeserziehung bestimmen. Er berücksichtigt dabei die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die Bedürfnisse der Kinder, die überwiegend von deren Alter abhängig sind.

Eine Neuheit der Reform von 2018 ist zudem, dass der Kindesunterhalt nicht automatisch erlischt, wenn das gemeinsame Kind volljährig wird (Art. 372–2 CC). Der alte Text sah noch vor, dass der Unterhalt für ein volljähriges Kind nur dann geschuldet ist, wenn dieses eine gerechtfertigte Hochschulausbildung begonnen hat. Seit der Reform von 2018 ist der Begriff der gerechtfertigten Studien des Kindes aus dem Gesetzestext verschwunden. Der abgeänderte Text (Art. 376–3 CC) sieht nunmehr vor, dass der Elternteil, der hauptsächlich für die Betreuung des volljährigen Kindes verantwortlich ist, welches nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, den anderen Elternteil bitten kann, einen Beitrag zu dessen Unterhalt und Erziehung zu leisten. Das Familiengericht kann entscheiden oder die Eltern können vereinbaren, dass dieser Beitrag ganz oder teilweise an das volljährige Kind gezahlt wird.

Der vom Scheidungsgericht festgelegte Barunterhalt kann gerichtlich angepasst oder aber vermindert werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die Erhöhung dieses Beitrags kann beantragt werden, wenn dem erziehenden Elternteil höhere Unkosten erwachsen, bedingt durch das Alter der Kinder. Dieser Beitrag kann auch gemindert werden oder sogar wegfallen, wenn der Jugendliche ein eigenes Berufseinkommen hat. Zuständig für die Änderung des Kindesunterhalts nach der Scheidung bleibt der Familienrichter.

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