Rz. 9

Am 22.9.2004 wurde ein Vorstoß beim Handelsregister Luxemburg unternommen, um aufgrund des Urteils des EuGH vom 30.9.2003 die Verlegung des Hauptgeschäftsbetriebes und des Sitzes der tatsächlichen Leitung einer niederländischen Gesellschaft nach Luxemburg zu bewirken, ohne die im Gastland erforderlichen Formalitäten erfüllen zu müssen, z.B. ihre Satzung zu ändern, um sie in Einklang mit der luxemburgischen Gesetzgebung zu bringen, sondern nur mittels Hinterlegung dieser unveränderten Satzung. Die Antwort des Handelsregisters Luxemburg vom 7.10.2004 lautete, dass es im vorgebrachten Fall nicht um die Gründung einer Filiale einer ausländischen Gesellschaft auf luxemburgischem Territorium ginge, somit also die Bestimmungen der EU-Richtlinie 89/666 vom 21.12.1989 nicht anwendbar seien und die Rechtsprechung des EuGH (Centros, Inspire Art und Überseering) irrelevant wäre. Also müsste sich die betreffende Gesellschaft im Handelsregister unter einer der von der luxemburgischen Gesetzgebung anerkannten Gesellschaftsform eintragen lassen und die in Art. 8 des Gesetzes vom 10.8.1915 vorgesehenen Formalitäten erfüllen. Es würden außerdem die üblichen Bestimmungen über die zugelassenen Sprachen gelten (erforderlich wäre also eine Übersetzung in die französische oder in die deutsche Sprache).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge