Rz. 59

Da nach luxemburgischem Recht die Gesellschaft mit Vollzug ihrer Gründung rechtsfähig ist, können ihre Existenz und die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe im Rechtsverkehr eindeutig und zweifelsfrei aufgrund einer Bescheinigung des beurkundenden Notars (Notarbescheinigung) nachgewiesen werden. Der Handelsregisterauszug dagegen bestätigt nur die Angaben der Notarbescheinigung. Bei der Ausstellung der Notarbescheinigung bestehen keine Risiken, da sie vom Notar ausgefüllt wird, der die Gründungsurkunde verfasst und mit den Parteien unterzeichnet hat. Die Notarbescheinigung bzw. der Handelsregisterauszug weisen folgenden Inhalt auf:

Bezeichnung oder Firmenname;
Rechtsform;
Gründungsdatum;
Sitz;
Zweck;
Kapital: Betrag, Einzahlungsstand, Anzahl und Nominalwert der Anteile (in der notariellen Bescheinigung);
Dauer;
Geschäftsjahr;
Teilhaber (mit Anzahl der gezeichneten Anteile);
Geschäftsführer (mit Bestellungsdatum und Amtsdauer).

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