Rz. 48

Da eine luxemburgische Gesellschaft (mit Ausnahme der europäischen Gesellschaft) die Rechtsfähigkeit mit Unterzeichnung der Gründungsurkunde erlangt, hat die Eintragung im RCS lediglich deklaratorische Bedeutung. Es ist also eher eine Datenbank als ein Register mit öffentlichem Glauben. Allerdings darf eine Gesellschaft nicht als Klägerin vor Gericht auftreten, solange sie nicht im RCS eingetragen ist. In der Praxis kommt der Eintragung in das RCS zudem daher Bedeutung zu, dass im lokal bedeutsamen internationalen Geschäftsverkehr regelmäßig Handelsregisterauszüge von ausländischen Geschäftspartnern angefordert werden. Das Versäumnis der Eintragung wird mit Geldbuße belangt.

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