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Prinzipiell werden die Beschlüsse in Generalversammlungen gefasst. Die Abhaltung einer Generalversammlung ist jedoch nicht obligatorisch, solange die Zahl der Gesellschafter 60 nicht übersteigt. In diesem Fall bekommt jeder Gesellschafter den Entwurf der Beschlüsse bzw. Entschließungen zugestellt und gibt seine Stimme schriftlich ab. Bei einer GmbH, die nur einen einzigen Gesellschafter zählt, übt dieser die der Generalversammlung zustehenden Befugnisse aus. Seine Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten (Art. 710–29 LSC). Bei einer GmbH mit mehr als 60 Gesellschaftern muss jedes Jahr wenigstens eine Generalversammlung zu dem in der Satzung vorgeschriebenen Zeitpunkt abgehalten werden (Art. 710–21 Abs. 1 LSC).

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