Rz. 92

Die Testierfähigkeit des Erblassers beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr: Bis zu seinem "18. Geburtstag" kann der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens verfügen, über das ein Volljähriger (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) verfügen darf, Art. 903, 904 Cciv. Zugunsten seines Vormundes darf der 16-jährige Minderjährige gar nicht, nach Eintritt der Volljährigkeit nur nach Maßgabe des Art. 907 Cciv verfügen. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen keine Testamente errichten, jedoch mittels Ehevertrag Schenkungen an ihren künftigen Ehegatten machen; die Schenkung bedarf der gleichen Zustimmung wie der Ehevertrag, Art. 1095, 1398 Cciv.[48]

 

Rz. 93

Voraussetzung ist ferner geistige Gesundheit, Art. 901 Cciv. Davon zu unterscheiden sind körperliche Gebrechen. Ein Sehunfähiger kann ein notarielles Testament ohne weiteres errichten.[49] Zur allgemeinen und besonderen Erbfähigkeit siehe Rdn 40 ff.

 

Rz. 94

Das einmal errichtete Testament wird unwirksam, wenn es widerrufen wird, Art. 1035 ff. Cciv. Der Widerruf kann ganz oder teilweise durch späteres Testament oder durch notarielle Urkunde erfolgen. Er wird ausdrücklich oder stillschweigend erklärt. Im Zweifel bleibt derjenige Teil der vorhergehenden letztwilligen Verfügung gültig, der mit der späteren nicht unvereinbar oder widersprüchlich ist, Art. 1036 Cciv. Veräußert der Erblasser einen vermachten Gegenstand, gilt dies als Widerruf des Vermächtnisses, Art. 1038 Cciv.

 

Rz. 95

Ein Testament bzw. die entsprechende testamentarische Anordnung ist hinfällig bei Versterben des Begünstigten vor dem Erblasser, (Nicht-)Eintritt gesetzter Bedingungen, Zerstörung des vermachten Gegenstandes sowie bei Ausschlagung durch den testamentarischen Erben bzw. den Vermächtnisnehmer, Art. 1039 ff. Cciv.

[48] Bei Vormundschaft oder Pflegschaft siehe Art. 504, 513 Cciv.
[49] Cour Luxembourg, 21.4.1969, Pas lux t. 21, 133.

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