Rz. 40

Die Erbfolge wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet, Art. 718 Cciv. Die Möglichkeit, Erbe zu werden, setzt also voraus, dass der Erblasser verstorben ist und der potenzielle Erbe oder Vermächtnisnehmer den Erblasser überlebt, Art. 718, 719 Cciv.[25] Nicht erbfähig sind daher der noch nicht Empfangene sowie das nicht lebensfähig geborene Kind, Art. 725 Cciv. Der bürgerliche Tod wurde durch Art. 18 luxemburgische Verfassung abgeschafft.[26]

 

Rz. 41

Vermutungsregeln bei gleichzeitigem Versterben stellen die Art. 720 ff. Cciv auf: Kommen mehrere Personen, die sich gegenseitig beerben würden, aufgrund gleicher Ursache um, wird deren gleichzeitiges Versterben vermutet (Kommoriententheorie).

 

Rz. 42

Juristische Personen sind grundsätzlich erbfähig, Einschränkungen ergeben sich jedoch für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Art. 910 Cciv: Sie bedürfen der großherzoglichen Genehmigung. Von der testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen sind ferner den Erblasser behandelnde Ärzte, Apotheker und Gesundheitsbeamte nach Maßgabe von Art. 909 Cciv.

[25] Zu den Wirkungen der Verschollenheit siehe Art. 112 ff. Cciv: Erst bei endgültiger Verschollenheit kommt es zu den erbrechtlichen Wirkungen. Einzelheiten siehe bei Watgen/Watgen, successions et donations, Rn 8.
[26] Der bürgerliche Tod lag vor, wenn beispielsweise bei bestimmten Straftaten die bürgerlichen Rechte abgesprochen wurden. Maßgeblich ist nunmehr nur noch der medizinische Tod (Herztod).

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