Rz. 185

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt eine Fülle von Steuerbefreiungen: Ehegatten und Lebenspartner, die durch eine Partnerschaftserklärung verbunden sind, mit gemeinsamen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassers sind gänzlich steuerbefreit. Verwandte in gerader Linie zahlen keine Steuer für ihren gesetzlichen Erbteil. Ehegatten ohne Kinder erhalten einen persönlichen Freibetrag von 38.000 EUR. Für alle übrigen Erwerber existiert eine Freigrenze von 1.250 EUR. Eingetragene Lebenspartner i.S.d. Gesetzes vom 9.7.2004 (siehe Rdn 64) sind Ehegatten gleichgestellt, sofern die Lebenspartnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht. Eine entsprechende Gleichstellung wird auch für Schenkungen unter Lebenden eingeräumt.

 

Rz. 186

Besondere Befreiungen bestehen für Diplomaten und Europabeamte sowie deren Hinterbliebene, Kriegsopfer und für den großherzoglichen Nachlass. Ebenso bestehen Befreiungen für bestimmte wichtige gemeinnützige luxemburgische Einrichtungen, wie z.B. das Rote Kreuz, und den luxemburgischen Staat als Erben mit Ausnahmen von Gemeinden und diversen staatlichen Einrichtungen.[87] Keine Erbschaftsteuer fällt ferner auf wirtschaftlich genutzte Patente sowie auf bestimmte Stiftungen, sofern sie der Förderung der Ausbildung dienen.

 

Rz. 187

Für die Nachlasssteuer bestehen keine Befreiungstatbestände. Auch bei Schenkungen werden keine Freibeträge gewährt.

[87] Aufzählung bei Wanke, Die Besteuerung deutsch-luxemburgischer Erb- und Schenkungsfälle, S. 107 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge