(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

 

1.

zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

 

2.

zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

 

3.

zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

 

4.

zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

 

5.

zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

 

6.

zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

 

7.

zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten[1] [Bis 25.11.2019: erheben, verarbeiten und nutzen]:

  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
  • Luftfahrzeugmuster,
  • Anzahl der Besatzungsmitglieder,
  • Anzahl der Fluggäste,
  • Art des Fluges,
  • Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

 

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur], das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

 

(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

[1] Geändert durch 2. DSAnpUG-EU. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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