(1) 1Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
1. |
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, |
2. |
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, |
3. |
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, |
4. |
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, |
5. |
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, |
6. |
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, |
7. |
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung |
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten[1] [Bis 25.11.2019: erheben, verarbeiten und nutzen]:
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- Luftfahrzeugmuster,
- Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- Anzahl der Fluggäste,
- Art des Fluges,
- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
2Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur], das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) 1Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.
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