Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
Waffen, Munition, Sprengstoffe, |
3. |
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln, |
4. |
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs gehören, |
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