An Einsatzstellen mit Gefahrgutunfällen darf von den vorhandenen Transportgütern und Betriebsstoffen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen.
Schutzmaßnahmen zum Transport gefährlicher Güter regelt das "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" mit den entsprechenden Gefahrgutverordnungen. Die sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflichten sind für die Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen von besonderer Bedeutung.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Verhaltensweisen für den Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern.
Die von Gefahrgütern möglicherweise ausgehenden Gefährdungen müssen vor der Entscheidung über geplante Einsatzmaßnahmen ermittelt und berücksichtigt werden.
Unfallbeispiele:
- Beim Entladen beschädigter Versandstücke traten Hautverätzungen durch eine auslaufende Flüssigkeit auf.
- An der Einsatzstelle wurde die Giftigkeit des Stoffes nicht erkannt. Mehrere Einsatzkräfte erlitten Atembeschwerden.
- Es war nicht bekannt, dass es sich bei dem Transportgut um eine brennbare Flüssigkeit handelte. Durch die schnelle Brandausbreitung erlitten mehrere Personen Verbrennungen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern insbesondere durch:
- Einsatz ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrgüter, Betriebsstoffe und den davon ausgehenden Gefährdungen,
- unzureichende Abstände zu Unfallfahrzeugen und Bauwerken,
- Einatmen oder Kontakt mit gesundheitsschädlichen, giftigen oder ätzenden Stoffen, z. B. Säuren (Salzsäure, Ameisensäure u.a.) oder Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u.a.),
- brennbare Flüssigkeiten, z. B. Benzin, Ethanol,
- brennbare, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Propan, Butan,
- giftige, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Chlor,
- tiefkalte verdichtete oder verflüssigte Gase, z. B. Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff,
- Explosivstoffe, z. B. Sprengstoffe und Munition,
- radioaktive Stoffe,
- krebserzeugende Stoffe, z. B. Benzol, Vinylchlorid.
Schutzziel:
- Bei Transportunfällen muss ein sicherer Einsatz gewährleistet sein.
Gefahr: Dieses Fahrzeug könnte durch die unverantwortliche Beladung mit Flüssiggasflaschen für eine böse Überraschung an der Einsatzstelle sorgen.
Weitere Informationen:
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
- Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz"
Gefahrgutvorschriften
- Gefahrgutvorschriften gelten für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter für die jeweiligen Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luftfahrt und Seeschifffahrt.
Für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen oder mit der Bahn gilt die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB). Sie regelt im Wesentlichen,
- welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen,
- wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen,
- wie Fahrzeuge, Transportgefäße und Versandstücke zu kennzeichnen sind.
Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Kein Gefahrgut geladen, jedoch Gefährdung durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten des Unfallfahrzeuges
Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen
- Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen müssen frühzeitig alle (Gefahr-)Güter und Betriebsstoffe in eine Gefährdungsermittlung einbezogen werden. Nur so können die von ihnen ausgehenden Gefährdungen festgestellt werden.
- Informationsquellen sind z. B. Fahrer, Kennzeichnungen auf dem Fahrzeug, den Umverpackungen usw., Begleitpapiere, fachkundige Personen.
Indentifizierungsmöglichkeiten:
Ladegut/Fahrzeuge Identifizierung von Gefahrgütern z.B. durch Stückgüter Gefahrzettel, ggf. Aufschriften an Versandstücken Fahrzeuge, z.B. Straßenfahrzeuge Warntafeln mit oder ohne Kennzeichnungsnummern, Begleitpapiere, Unfallmerkblätter, Gefahrzettel - Lassen sich vor Ort vorhandene Gefahrgüter und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen nicht ermitteln, müssen bei der Gefährdungsermittlung z. B. Feuerwehr-Leitstellen, Transporteure, Fachbehörden, Personen mit besonderer Fachkenntnis, Giftnotrufzentralen oder das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) der deutschen chemischen Industrie einbezogen werden.
- Anlass und Abfolge der Hinzuziehung externer Stellen oder fachkundiger Personen müssen Einsatz vorbereitend in Einsatzplänen festgelegt sein.
Kennzeichnungsarten für Fahrzeuge und Versandstücke
Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern:
- An Lastkraftwagen, Sattelzügen und Lastzügen, die gefährliche Güter in bestimmter Menge transportieren, muss jeweils vorne und hinten eine mind. 40 cm × 30 cm große orangefarbene Warntafel angebracht sein.
- Warntafeln weisen auf besondere Gefahren hin.
- Warntafeln müssen entfernt sein, wenn keine Gefahrgüter geladen sind.
Warntafel...
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