An Einsatzstellen mit Gefahrgutunfällen darf von den vorhandenen Transportgütern und Betriebsstoffen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen.
Schutzmaßnahmen zum Transport gefährlicher Güter regelt das "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" mit den entsprechenden Gefahrgutverordnungen. Die sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflichten sind für die Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen von besonderer Bedeutung.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Verhaltensweisen für den Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern.
Die von Gefahrgütern möglicherweise ausgehenden Gefährdungen müssen vor der Entscheidung über geplante Einsatzmaßnahmen ermittelt und berücksichtigt werden.
Unfallbeispiele:
- Beim Entladen beschädigter Versandstücke traten Hautverätzungen durch eine auslaufende Flüssigkeit auf.
- An der Einsatzstelle wurde die Giftigkeit des Stoffes nicht erkannt. Mehrere Einsatzkräfte erlitten Atembeschwerden.
- Es war nicht bekannt, dass es sich bei dem Transportgut um eine brennbare Flüssigkeit handelte. Durch die schnelle Brandausbreitung erlitten mehrere Personen Verbrennungen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern insbesondere durch:
- Einsatz ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrgüter, Betriebsstoffe und den davon ausgehenden Gefährdungen,
- unzureichende Abstände zu Unfallfahrzeugen und Bauwerken,
- Einatmen oder Kontakt mit gesundheitsschädlichen, giftigen oder ätzenden Stoffen, z. B. Säuren (Salzsäure, Ameisensäure u.a.) oder Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u.a.),
- brennbare Flüssigkeiten, z. B. Benzin, Ethanol,
- brennbare, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Propan, Butan,
- giftige, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z. B. Chlor,
- tiefkalte verdichtete oder verflüssigte Gase, z. B. Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff,
- Explosivstoffe, z. B. Sprengstoffe und Munition,
- radioaktive Stoffe,
- krebserzeugende Stoffe, z. B. Benzol, Vinylchlorid.
Schutzziel:
- Bei Transportunfällen muss ein sicherer Einsatz gewährleistet sein.
Gefahr: Dieses Fahrzeug könnte durch die unverantwortliche Beladung mit Flüssiggasflaschen für eine böse Überraschung an der Einsatzstelle sorgen.
Weitere Informationen:
Gefahrgutvorschriften
Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Kein Gefahrgut geladen, jedoch Gefährdung durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten des Unfallfahrzeuges
Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen
Kennzeichnungsarten für Fahrzeuge und Versandstücke
Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern:
- An Lastkraftwagen, Sattelzügen und Lastzügen, die gefährliche Güter in bestimmter Menge transportieren, muss jeweils vorne und hinten eine mind. 40 cm × 30 cm große orangefarbene Warntafel angebracht sein.
- Warntafeln weisen auf besondere Gefahren hin.
- Warntafeln müssen entfernt sein, wenn keine Gefahrgüter geladen sind.
Warntafel...