OFD Münster, 28.9.2012, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2012

Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert und über den 31.12.2012 hinaus gültig sind.

Zu weiteren Einzelheiten zum Thema „ELStAM” Hinweis auf das aktualisierte Arbeitspapier „Einführung ELStAM”.

Insbes. durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I S. 2131) und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2592) ergaben sich zuletzt Änderungen, die auch im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Weitere Neuerungen werden mit dem Jahressteuergesetz 2013 geregelt, das voraussichtlich im November 2012 verabschiedet werden soll.

Nachfolgend wird auf Neuerungen – entsprechend dem Aufbau des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages – hingewiesen. Abschnitt 3 enthält zusätzliche Hinweise auf weitere wichtige rechtliche Änderungen, die zwar bereits seit 2012 zu beachten sind und zu keiner Änderung der Vordrucke 2013 geführt haben, wegen der Bedeutung aber noch einmal aufgeführt sind.

 

1. Abschnitt B „Angaben zu Kindern”

 

1.1 Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nach Erstausbildung/Erststudium

Volljährige Kinder werden mit Ausnahme von arbeitslosen oder behinderten Kindern nach Abschluss einer Erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 32 Abs. 4 EStG).

§ 32 Abs. 4 EStG war durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder bereits ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 7.12.2011.

Auch volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

werden bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.

Begünstigt sind somit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z.B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

Um zu verdeutlichen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung unschädlich ist, wurde im Lohnsteuerermäßigungsantrag 2013 in der Zeile „Bei Kindern über 18 Jahren” der Klammerzusatz „Ausnahme z.B. Minijobs” ergänzt.

 

1.2 Berücksichtigung eines Kindes für mehrere Jahre

§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG sieht eine mehrjährige Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. Aufgrund dessen wurden die Vordrucke zu den Antragsgründen bei Kindern über 18 Jahre um den Hinweis zur mehrjährigen Berücksichtigung ergänzt und wie folgt neu gefasst: „Die Berücksichtigung in den ELStAM (ggf. für mehrere Jahre) wird beantragt, weil das Kind …”.

Darüber hinaus wurde in den Zeilen zu den Antragsgründen die Möglichkeit der Eintragung eines diesbezüglichen Berücksichtigungszeitraums eingefügt.

Der Vordruck sieht für Kinder über 18 Jahre sowohl eine mehrjährige als auch eine unterjährige Berücksichtigung vor. Eine unterjährige Berücksichtigung ist bei ELStAM auf Antrag möglich.

 

1.3 Anpassung der Berücksichtigungstatbestände an den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013

Mit dem Jahressteuergesetz 2013 geplant sind u....

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