Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Verordnung von Arzneimitteln. Ausweitung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung iS der Rechtsprechung des BVerfG in Fällen einer lebensbedrohenden, tödlich verlaufenden Erkrankung auf notstandsähnliche Fallgestaltungen. Sachleistungsanspruch auf Lorenzos Öl. Verwendung des arzneimittelrechtlichen Arzneimittelbegriffs im Krankenversicherungsrecht. Abgrenzung von Lorenzos Öl zu diätetischem Lebensmittel

 

Orientierungssatz

1. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Rechtsprechung des BVerfG zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei nicht zugelassenen Arzneimitteln in Fällen einer lebensbedrohenden und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung (vgl BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25) erweiternd auf andere notstandsähnliche Fallkonstellationen auszudehnen.

2. Ein notstandsähnlicher Fall ist anzunehmen, wenn der Versicherte von einer seltenen, chronischen und sich stetig verschlechternden Erkrankung betroffen ist, die zukünftig mit Sicherheit schwerwiegende Ausfälle in der Beweglichkeit und den Nervenleistungen der Sinnesorgane erwarten lässt, es mit Ausnahme des nicht zugelassenen Arzneimittels keine andere Behandlungsalternative gibt und das nicht zugelassene Arzneimittel den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit iS von §§ 2 Abs 1, 12 Abs 1 SGB 5 entspricht (hier: Sachleistungsanspruch eines Versicherten auf Lorenzos Öl).

3. Zwar sind die Begriffe des Arzneimittels in § 31 SGB 5 und im AMG (Juris-Abkürzung: AMG 1976) nicht völlig deckungsgleich. Dennoch sind die Begriffsbestimmungen des AMG im Krankenversicherungsrecht unter Berücksichtigung der Besonderheiten zumindest verwertbar.

4. Lorenzos Öl ist in der gesetzlich vorgegebenen Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln nicht als diätetisches Lebensmittel anzusehen (entgegen LSG Darmstadt vom 25.1.2007 - L 8 KR 18/05).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2008; Aktenzeichen B 1 KN 3/07 KR R)

 

Fundstellen

NZS 2008, 150

Breith. 2008, 298

LMuR 2008, 52

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