Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung aus einem ausgestellten Vermittlungsgutschein

 

Orientierungssatz

1. Der Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, einen wirksamen, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus. Die Vergütung des Vermittlers ist im Vertrag anzugeben.

2. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers muss für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sein.

3. Um einen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitsagentur herbeizuführen, muss der Vermittlungserfolg innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Vermittlungsgutscheins herbeigeführt worden sein. Für den Zahlungsanspruch des Vermittlers ist der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und nicht der Abschluss des Arbeitsvertrags im Zeitraum der Geltungsdauer entscheidend. Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Nicht ausreichend ist eine durch den Vermittler erreichte Einstellungszusage.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als privater Arbeitsvermittler unter der Fa. I. firmiert, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus einem an den Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS).

Der Beigeladene, ein gelernter Schlosser, erhielt von der Beklagten nach dem Verbrauch seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit dem 30. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 28. Januar 2003 ein Arbeitsangebot bei der Fa. S. (einer Personalüberlassungsgesellschaft) als Stahlbauschlosser. Die Fa. S. teilte der Beklagten mit (Schreiben vom 14. März 2003), dass sich der Kläger bei ihr am 4. Februar 2003 zwar vorgestellt habe, aber trotz Beschäftigungsmöglichkeit zum 17. März 2003 nicht eingestellt worden sei, weil er sich nicht mehr gemeldet habe.

Die Beklagte übergab dem Beigeladenen einen am 4. Februar 2003 ausgestellten und bis zum 3. Mai 2003 gültigen VGS über einen Betrag von (höchstens) 1.500 Euro. Die Vergütung sollte nach den Ausführungen im VGS direkt an einen vom Beigeladenen beauftragten privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt werden, der den Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt. In einer Fußnote zu dem im VGS genannten Ablaufdatum führte die Beklagte aus, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen müsse. Maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde.

Mit einem schriftlichen Vertrag "über eine private Arbeitsvermittlung laut VGS vom 4. Februar 2003 über 1.500 Euro der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt S. " vom 5. Februar 2003 verpflichtete sich der Kläger, den Beigeladenen bis zum 3. Mai 2003 in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. In der Folge reichte der Kläger bei der Fa. S. auf deren Stellensuche für Schweißer/Schlosser eine schriftliche Bewerbung für den Beigeladenen ein. Die Fa. S. bestätigte dem Kläger unter dem 18. Juni 2003 schriftlich den Eingang der Bewerbungsunterlagen "mit Datum vom 22. April 2003". Die Arbeitsaufnahme sei am 16. Juni 2003 "aufgrund der eingereichten Unterlagen der I. " erfolgt.

Am 13. Juni 2003 fertigte die Fa. S. dem Beigeladenen einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beginn der Tätigkeit als Schlosser am 16. Juni 2003 aus. Die Beschäftigung dauerte bis zur Kündigung durch die Fa. S. vom 4. August 2003 zum 19. August 2003.

Unter dem 19. Juni 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Vergütung aus dem VGS in Höhe von 1.000 Euro und fügte eine Vermittlungsbestätigung der Fa. S. bei, nach der ein Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 16. Juni 2003 geschlossen und das Beschäftigungsverhältnis am 16. Juni 2003 begonnen habe.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der Auszahlung des VGS an den Kläger ab: Der VGS sei nur bis 3. Mai 2003 gültig gewesen. Der Arbeitsvertrag sei erst am 16. Juni 2003, d.h. außerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen worden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Er habe bereits am 22. April 2003 die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bei der Fa. S. eingereicht, wodurch es zur Einstellung des Beigeladenen gekommen sei. Er wisse nicht, warum die Einstellung erst zwei Monate später geschehen sei. Die durch die Fußnote in den VGS eingeführte Bedingung, dass der Arbeitsvertrag in der Gültigkeitsdauer des VGS geschlossen sein müsse, finde im Gesetz keine Stütze.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend zur bisherigen Beg...

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