Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund bzw kein Anspruch auf Zahlung tariflichen Arbeitsentgelts. Bestandskräftigkeit und Wirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung und/oder des Zuweisungsbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung des üblichen Tariflohns für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung geleistete Tätigkeiten scheidet aus, wenn der Zuweisungsbescheid und/oder die Eingliederungsvereinbarung bestandskräftig geworden sind. Denn dann stellen diese unabhängig von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit die Rechtsgrundlage für die Arbeitsgelegenheit dar.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung des üblichen Tariflohns für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung geleistete Tätigkeiten.

Die 1958 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 20. Juli 2012 wies der Beklagte die Klägerin einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 d SGB II zu. Dabei handelte es sich um die Maßnahme "Ordnung und Sauberkeit Stadt St." für die Zeit vom 30. Juli bis 31. Dezember 2012. Nach dem Bescheid war Inhalt der Maßnahme die Beseitigung von Müll und Unkraut auf Wegen und Plätzen, Pflege und Säuberung von Fuß-, Rad- und Wanderwegen, Pflege von Baumscheiben und anderen Bewuchsflächen durch jäten, hacken; Pflege von Grünanlagen durch Rasenmähen und kleinflächige Rasenreparaturen; kleine Reparaturen an Geh- und Radwegen durch Beseitigung von Löchern und Stolperstellen; Kleinreparatur und Farbgebung von Bänken, Papierkörben, Geländern. Einsatzort war der Ortsteil A ... der Stadt St ...

Gegen den Bescheid vom 20. Juli 2012 legte die Klägerin am 30. Juli 2012 Widerspruch ein. Es handele sich nicht um zusätzliche Aufgaben, sondern um Hauptaufgaben der Gemeinde. Zugleich nahm sie die zugewiesene Arbeitsgelegenheit am 30. Juli 2012 für 6 Stunden und danach für 4 Stunden täglich wahr. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den zugewiesenen Arbeiten handele es sich nicht um Pflichtaufgaben der Gemeinde, womit eine Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse nicht zu befürchten sei.

Dagegen hat die Klägerin am 23. August 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie hat neben der Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2012 die Zahlung des üblichen Tariflohns vom Beklagten begehrt. Denn die Arbeiten seien nicht zusätzlich. Es handele sich um originäre Aufgaben der Stadt, da dieser aufgrund der bestehenden Straßenreinigungssatzung die Straßenreinigungspflicht obliege. Da diese Aufgaben ständig und regelmäßig anfallen, würden reguläre Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder gar vernichtet.

Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kam, erließ der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2012 eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt für die Zeit vom 8. August 2012 bis 7. Februar 2013. Darin war insbesondere vorgesehen, dass die Klägerin an der vorgenannten Arbeitsgelegenheit für die Zeit vom 30. Juli bis 31. Dezember 2012 teilnehmen solle. Dagegen legte die Klägerin am 14. August 2012 Widerspruch erneut mit der Begründung ein, dass die Zusätzlichkeit der Arbeiten nicht nachgewiesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Dagegen hat die Klägerin am 16. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und erneut geltend gemacht, dass die Arbeiten nicht zusätzlich gewesen seien. Sie hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 begehrt.

Das Sozialgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 7. Dezember 2015 die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu erkennen, dass die durchgeführten Arbeiten nicht zusätzlich gewesen seien. Dass Reinigungsarbeiten während der Dauer der Maßnahme von der Stadt nicht oder nur seltener ausgeführt worden seien, sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Reinigungs- und Pflegearbeiten könnten durchaus auch gründlicher bzw. öfter durchgeführt werden.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Januar 2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2016 begründen lassen. Sie begehrt neben der Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts die Zahlung des üblichen Tariflohns für die Dauer ...

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