Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Mitarbeiter der Deutschen Post. Postversorgung. FZR

 

Orientierungssatz

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 256a Abs 3 S 1 SGB 6 kommt es nur darauf an, ob Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Nach dem Wortlaut ist diese Vorschrift so zu verstehen, daß nur ein rechtlicher Ausschluß von der Berechtigung zur Beitragszahlung zur Berücksichtigung der über der Sozialversicherungspflichtgrenze liegenden Verdienste führen kann. Es ist allerdings auch eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend denkbar, daß eine wirtschaftliche Zwecklosigkeit der Beitragszahlung in dem Sinne, daß die Beiträge zu keinem Versorgungserfolg führen konnten, eine Berücksichtigung des nicht versicherten Arbeitsverdienstes zulassen.

2. Das Versorgungssystem der Post ist nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 S 1 GG kann hierin nicht gesehen werden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene ungleiche Behandlung der Angehörigen der Deutschen Post und der Reichsbahn einerseits und der Angehörigen beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme wie der Altersversorgung der Intelligenz für den strittigen Zeitraum ist zumindest nicht willkürlich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen B 4 RA 33/98 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671394

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge