Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS). Rechtsanwaltsvergütung

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Juli 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf 538,26 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 178,50 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.

In dem seit dem 24. November 2015 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 30 AS 2354/15 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) vertrat der Beschwerdeführer einen Kläger im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat August 2015. Der Kläger begehrte mit seiner Klage höhere Leistungen aufgrund eines geringeren Einkommens, als das beklagte Jobcenter dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt hatte.

Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger bezüglich der Geltendmachung der begehrten höheren Leistungen in insgesamt vier Klageverfahren, die folgende Zeiträume umfassten:

August 2015 S 30 AS 2354/15 (S 34 SF 229/18 E) L 4 AS 437/20 B

September bis Oktober 2015 S 30 AS 508/16 (S 34 SF 232/18 E) L 4 AS 443/20 B

Juli 2015 S 30 AS 524/16 (S 34 SF 231/18 E) L 4 AS 438/20 B

Mai und Juni 2015 S 30 AS 1041/16 (S 34 SF 230/18 E) L 4 AS 442/20 B.

Der Beschwerdeführer begründete die Klage S 30 AS 2354/15 mit Schriftsatz vom 24. November 2015 auf einer Seite (ohne Rubrum). Die wesentliche Begründung erschöpfte sich in dem Vortrag, der Kläger habe das berücksichtigte Einkommen nicht erhalten. Zudem fertigte der Beschwerdeführer kurze Stellungnahmen (halbe Seite) vom 4. März 2016, 21. März 2016, 11. Mai 2016, 6. September 2016, 15. Juni 2017 und 19. Juli 2017 und erfragte mehrfach nach dem Sachstand.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 bewilligte das SG dem Kläger PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 29. Juni 2016 wurde antragsgemäß ein PKH-Vorschuss in Höhe von 261,80 € und am 29. März 2017 ein weiterer PKH-Vorschuss in Höhe von 97,96 € an den Beschwerdeführer angewiesen.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins zu allen vier Klageverfahren am 8. Februar 2017 (Dauer: 45 Minuten) zog das SG die Akte des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zum Verfahren des Klägers 3 C 108/15 bei.

Nachdem das beklagte Jobcenter dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung aller vier Verfahren zustimmte, stimmte dem auch der Beschwerdeführer für den Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2017 zu.

Unter dem 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben - für das hier streitige Verfahren - wie folgt:

 Verfahrensgebühr

 Nr. 3102 VV RVG

  300,00 €

Terminsgebühr

Einigungsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

Nr. 1006, 1005 VV RVG

 70,00 €

300,00 €

Fahrtkosten (122 km) zu 1/5

Nr. 7003 VV RVG

7,32 €

Tage- und Abwesenheitsgeld zu 1/5

Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

5,00 €

Post- und Telekom. Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

 20,00 €

Zwischensumme

 702,32 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 133,44 €

Kostenforderung

 835,76 €

Abzüglich Vorschuss

- 359,76 €

Erstattungsbetrag Landeskasse

 476,00 €

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom 31. Juli 2018 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten für das hiesige Verfahren auf insgesamt 508,51 € fest:

 Verfahrensgebühr

 Nr. 3102 VV RVG

  300,00 €

Anrechnung Geschäftsgebühr

Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

- 50,00 €

Terminsgebühr

Einigungsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

Nr. 1006, 1005 VV RVG

 70,00 €

75,00 €

Reisekosten (1/5)

Nr. 7003 VV RVG

7,32 €

Tage- und Abwesenheitsgeld (1/5)

Nr. 7005 VV RVG

5,00 €

Post- und Telekom. Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

 20,00 €

Zwischensumme

 427,32 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

 81,19 €

Kostenforderung

 508,51 €

Abzüglich Vorschuss

- 359,76 €

Erstattungsbetrag Landeskasse

 148,75 €

Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 23. August 2018 Erinnerung eingelegt und ausgeführt, eine Quotelung der Einigungsgebühr sei nicht vorzunehmen. Deren Höhe richte sich nach der Verfahrensgebühr.

Für die Landeskasse hat der Beschwerdegegner unter dem 27. November 2018 Erinnerung gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss eingelegt und ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdeführer habe vier identische Klagen mit ähnlicher Problemlage mit lediglich unterschiedlichen Bezugsmonaten innerhalb eines Bewilligungszeitraums eingereicht. Akteneinsicht sei nicht erfolgt. Die Klagebegründung beinhalte jeweils textbausteinmäßig die Zu...

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