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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.01.2011 - L 5 B 37/07 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1.Wegen des abschließenden Normgefüges der § 172 ff SGG ist im Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 55 RVG - wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren - die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen.

2.Die Vorschriften der ZPO und des GVG finden nur Anwendung, soweit das SGG keine eigenen Bestimmungen enthält und eine Lücke zu schließen ist. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 178 und § 197 SGG besteht jedoch eine derartige Gesetzeslücke nicht.

3.Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG).

Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stand, bei dem SG am 13. September 2005 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2005 (zur Sanktionierung einer Pflichtverletzung) begehrt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hatte das SG PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (BG) beigeor...

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