Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 17.08.1989; Aktenzeichen S 1 U 95/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.8.1989 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die 1908 geborene Klägerin begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung in dem Anwesen Im B. 7 in B. Bereits im Jahre 1986 unterstützte sie die Eigentümerin und Vermieterin des Hauses M. H. unentgeltlich bei den Räum- und Streuarbeiten, welche diese altersbedingt nicht mehr ohne Hilfe durchführen konnte; hierzu war die Klägerin nicht durch Mietvertrag verpflichtet. Nach dem Umzug der Vermieterin in ein Altersheim verrichtete die Klägerin diese Arbeiten allein. Frau H. stellte ihr das Streumaterial zur Verfügung.

Am 4.2.1987 bemerkte die Klägerin von ihrem Fenster aus, daß sich die Passanten auf dem Gehweg vorsichtig bewegten. Um nachzuprüfen, ob gestreut werden mußte, ging sie vor das Haus und glitt infolge Eisglätte auf dem Bürgersteig aus. Durch den Sturz zog sie sich eine Oberarmfraktur links zu.

Mit Schreiben vom 22.9.1987 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin Leistungen aus Anlaß des Unfalls ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Unfall sei kein versicherter Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO seien nicht erfüllt, da es sich bei der zum Unfall führenden Verrichtung um eine unternehmerähnliche Tätigkeit gehandelt habe. Denn die Klägerin habe den Zeitpunkt, die Ausgestaltung und die Dauer der Räum- und Streudienste selbst bestimmen können; die Entscheidung ob gestreut werde, habe in ihrem Ermessen gestanden. Unter dem 17.3.1988 wiederholte der Beklagte seine Ablehnung in einem an den Sohn der Vermieterin, Hans J. H., welcher zugleich Gebrechlichkeitspfleger seiner Mutter ist, gerichteten förmlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Mit am 14.2.1989 beim Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin erneut Leistungen wegen der Folgen des Unfalls. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22.3.1989 ab. Er verwies darauf, die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt nicht arbeitnehmerähnlich, sondern wie eine Unternehmerin tätig geworden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17.4.1989 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 1.10.1987 (Az.: 22 U 50/87) gestützt. Durch Urteil vom 17.8.1989 hat das Sozialgericht Koblenz den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.3.1989 verurteilt, der Klägerin Leistungen aus Anlaß des Unfalls vom 4.2.1987 zu gewähren. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Unfall habe sich bei enner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO ereignet. Auch bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten könnten die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein; die zum Unfall führende Tätigkeit hätte auch von einer im Haushalt angestellten Arbeitskraft der Vermieterin verrichtet werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 8.9.1989 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Beklagten.

Er trägt vor: Er halte daran fest, daß die Klägerin bei der zum Unfall führenden Tätigkeit unternehmerähnlich und nicht wie eine Arbeitnehmerin tätig geworden sei. Denn die Klägerin habe keinerlei Weisungen durch die Vermieterin unterlegen. Auch habe sie den Zeitpunkt der Streu- und Räumdienste sowie deren Art und zeitlichen Umfang selbst bestimmen können; dabei sei sie lediglich von den Witterungsverhältnissen abhängig gewesen. Für die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit sei es nicht erforderlich, daß der Tätiggewordene die Vorstellung gehabt habe, wie ein Unternehmer zu handeln, oder daß er alle üblichen Merkmale eines Unternehmers erfülle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.8.1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich in ihrer Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Prozeßakte und die Verwaltungsakte des Beklagten. Sie sind Gegenstand der mündllchen Verhandlung und Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 143 ff SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin Leistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 4.2.1987 zu gewähren.

Der Bescheid vom 22.3.1989 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rücknahme des ihr Leistungen wegen der Folgen des Unfalls verweigernden Bescheides vom 22.9.1987. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt und deshalb eine Sozialleistung zu Unrecht nic...

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