Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen an Dritten
Orientierungssatz
1. § 50 SGB 10 ist auch anzuwenden gegenüber Dritten, die - rechtsgrundlos - Leistungen ganz oder teilweise anstelle des Sozialleistungsempfängers erhalten haben, etwa aufgrund einer Abtretung.
2. Eine differenzierte Betrachtung zwischen unmittelbar und mittelbar Sozialleistungsberechtigten läßt sich der Vorschrift des § 50 SGB 10 nicht entnehmen. Vielmehr spricht insbesondere der Abs 2 der Vorschrift dafür, daß § 50 SGB 10 umfassend den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen regelt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668260 |
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