Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen an Dritten

 

Orientierungssatz

1. § 50 SGB 10 ist auch anzuwenden gegenüber Dritten, die - rechtsgrundlos - Leistungen ganz oder teilweise anstelle des Sozialleistungsempfängers erhalten haben, etwa aufgrund einer Abtretung.

2. Eine differenzierte Betrachtung zwischen unmittelbar und mittelbar Sozialleistungsberechtigten läßt sich der Vorschrift des § 50 SGB 10 nicht entnehmen. Vielmehr spricht insbesondere der Abs 2 der Vorschrift dafür, daß § 50 SGB 10 umfassend den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen regelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 9 RVg 3/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668260

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge