Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Beitragserstattung. Verjährungsfrist

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gem § 351 Abs 2 Nr 1 SGB 3 iVm § 26 Abs 2, Abs 3 SGB 4 unter Einrede der Verjährung gem § 27 Abs 2 S 1 SGB 4.

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.04.2009 - S 5 AL 265/08 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für verschiedene Zeiträume zwischen dem 01.04.1976 und dem 16.05.1993. Der Kläger nennt in seiner Klageschrift als Beginn seiner (angeblichen) Pflichtversicherung den 01.08.1968.

Der 1953 geborene Kläger war seit 1972 als freiberuflicher Werbeleiter tätig. Hierbei leitete, beaufsichtigte und organisierte er sogenannte Werbekolonnen, die die Aufgabe hatten, Zeitschriftenabonnementverträge anzubieten und abzuschließen, die der Kläger an ein Abrechnungsunternehmen vermittelte, das von einem Herrn G    S      geleitet wurde. Dieses Abrechnungsunternehmen - das seinen Namen mehrmals änderte - vermittelte die abgeschlossenen Abonnements an verschiedene Zeitschriftenverlage weiter und erhielt hierfür eine Provision, von der ein Teil an den Kläger ausgezahlt wurde, der hiervon u. a. die Werber vergütete und seine laufenden Kosten bestritt. Vom 01.04.1976 bis 31.12.1982 war der Kläger als versicherungspflichtig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. Am 28.08.1990 schloss der Kläger mit der Pressevertrieb für Abonnenten GmbH (GmbH) einen Anstellungsvertrag, wonach er ab dem 01.09.1990 als Werbeleiter im Anstellungsverhältnis tätig wurde. Dieses Anstellungsverhältnis wurde durch die GmbH zum 14.08.1992 gekündigt. In der Zeit vom 01.09.1990 bis zum 14.08.1992 war der Kläger ebenfalls als abhängig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. In der Folge bezog er bis zum 16.05.1993 Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse. Während der Zeiten, in denen der Kläger zur Sozialversicherung angemeldet war, wurden für ihn Beiträge abgeführt, wobei er nach seinen Angaben seit dem 01.01.1977 auch die Arbeitgeberbeiträge entrichtete. Für die Zeit vom 01.09.1990 bis 14.08.1992 wurden die Arbeitgeberbeiträge von der GmbH abgeführt.

Nachdem das Arbeitsamt D     mit Bescheid vom 16.07.1993 die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte, weil der Kläger vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt habe, beantragte der Kläger im Oktober 1993 bei der Barmer Ersatzkasse die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.11.1982 bis zum 31.12.1982, vom 01.09.1989 bis zum 30.09.1989 und vom 01.09.1990 bis zum 14.08.1992. Mit Bescheiden vom 11.02.1994 erstattete die Beklagte dem Kläger für die Zeiträume vom 01.09.1989 bis zum 30.09.1989 und vom 01.09.1990 bis zum 14.08.1992 insgesamt DM 4.567,60. Mit Bescheid vom 27.04.1994 lehnte die Beklagte dagegen die Beitragserstattung für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.1982 ab, da der Erstattungsanspruch spätestens am 01.01.1988 verjährt sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.1994 zurück, wobei sie ergänzend ausführte, an der erhobenen Verjährungseinrede sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens festzuhalten. Eine Ausnahme komme nur in besonderen Härtefällen in Betracht; ein solcher liege jedoch nicht vor.

Einen Antrag des Klägers vom 06.12.1994 auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.1976 bis zum 31.12.1982 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.1996 unter Verweis auf die eingetretene Verjährung ab, zumal weder ihr noch der Einzugsstelle ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgeworfen werden könne.

Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Mainz (nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung) mit Urteil vom 30.10.1996 abgewiesen (S 7 Ar 169/94). Die hiergegen eingelegte Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 09.06.1998 (L 7 Ar 15/97) zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 30.10.1998 (B 12 AL 1/98 B) als unzulässig verworfen. Der 7. Senat hat in seinem Urteil vom 09.06.1998 u. a. ausgeführt, die Beklagte habe sich gegenüber dem aus § 185a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) resultierenden Erstattungsanspruch des Klägers zu Recht auf die Einrede der Verjährung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) berufen. Sie habe hierbei auch das ihr zustehende pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die im Berufungsverfahren angestellten Ermittlungen hätt...

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