Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 20.07.1990; Aktenzeichen S 4 Vs 295/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.1993; Aktenzeichen 9/9a RVs 2/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.07.1990 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grads der Behinderungen (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Bei dem 1935 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Koblenz zuletzt mit Neufeststellungsbescheid vom 30.07. 1986 als Behinderungen i.S.d. des SchwbG mit einem GdB von unter 25 fest:

  1. arterieller Hypertonus,
  2. Wirbelsäulenveränderung,
  3. Varicosis und postthrombotisches Syndrom linkes Bein,
  4. Dupuytren'sche Kontraktur.

Im Dezember 1987 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, der Bandscheibe und beider Knie. Das Versorgungsamt Koblenz holte einen Befundbericht ein bei dem praktischen Arzt Dr. B., der weitere Arztberichte vorlegte. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. G. stellte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 22.03.1988 einen GdB von 40 und das Vorliegen folgender Behinderungen fest:

  1. Herz-Kreislaufstörung mit Neigung zu Bluthochdruck,
  2. Wirbelsäulenveränderungen und beginnende Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke,
  3. Schilddrüsenvergrößerung mit Tracheaverdrängung,
  4. Varicose und postthrombotisches Syndrom linkes Bein,
  5. Dupuytren'sche Kontraktur.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der GdB sei zu niedrig bewertet worden. Das Versorgungsamt holte einen weiteren Befundbericht des Dr. B. ein.

Der Sozialmediziner Dr. W. führte in einer gutachterlichen Stellungnahme aus, der GdB sei unzutreffend hoch bewertet worden. Angemessen sei nur ein GdB von 25 bis 30. Die Knie- und Hüftgelenksveränderungen des Klägers seien nur geringfügig und eine wesentliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nicht den Akten zu entnehmen.

Nach Anhörung des Klägers nahm das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 21.02.1989 seinen Bescheid vom 22.03.1988 teilweise zurück und stellte nur noch einen GdB von 30 fest; zugleich bezeichnete es die Behinderungen neu als:

  1. Herz-Kreislaufstörungen, Bluthochdruck,
  2. degenerative Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke sowie an der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nervwurzelreizerscheinungen. Krampfadern an beiden Beinen mit postthrombotischem Syndrom,
  3. Schilddrüsenvergrößerung mit Luftröhrenverdrängung,
  4. Dupuytren'sche Kontraktur.

Den Widerspruch des Klägers wies des Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.1989 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 zu. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom 22.03.1988 teilweise zurückzunehmen, da sein Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Bescheids schutzwürdig sei, auch wenn er keine Vermögensdispositionen getroffen habe. Er hat ein Attest des Dr. B. vorgelegt, wonach die orthopädischen und internistischen Leiden des Klägers seit 1986 progredient seien und die Gesamt-Symptomatik mit einem GdB von 40 zu bewerten sei.

Das Sozialgericht Koblenz (SG) hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Internisten Dr. K. und des Orthopäden Dr. Bl., ärztlicher Direktor der D.-Klinik Bad E..

Dr. K. hat den Kläger im Oktober 1989 untersucht und in seinem Gutachten ausgeführt, die Behinderungen des Klägers im Bescheid vom 21.02.1989 seien nicht in allen Punkten richtig bezeichnet worden. Die internistischen Behinderungen bedingten einen GdB von 30.

Dr. Bl. hat den Kläger im Dezember 1989 untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, seit 1986 sei beim Kläger insoweit eine Verschlimmerung eingetreten, als nunmehr als neue Behinderungen eine beginnende Hüftarthrose rechts und eine beginnende retropatellare Kniegelenksarthrose beiderseits vorliege (Einzel-GdB jeweils 10). Die Behinderungen seien im Bescheid vom 21.02.1989 richtig bezeichnet und der Gesamt-GdB zutreffend festgestellt.

Mit Urteil vom 20.07.1990 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, den GdB des Klägers mit 30 festzustellen und die Behinderungen neu zu bezeichnen als:

  1. Herz-Kreislaufstörungen, Bluthochdruck,
  2. degenerative Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke sowie an der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nervwurzelreizerscheinungen, chronisch-venöse Insuffizienz beiderseits mit Stammvarikosis im Bereich der linken unteren Extremität,
  3. Zustand nach Strumaresektion mit euthyreoter Stoffwechsellage,
  4. Dupuytren'sche Kontraktur,
  5. Prostataadenom;

im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. Bl. gestützt.

Am 30.08.1990 hat der Kläger gegen das ihm am 7.08.1990 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,

auf das Gutachten des Dr. K. habe sich das SG nicht stützen dürfen, da der Sachverständige ihn nur 2 Minut...

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