Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsberechtigung

1. Der Begriff der Unterhaltsberechtigung in RVO § 205 Abs 1 ist dem Familienrecht des BGB zu entnehmen und nach dessen Regelungen zu bestimmen.

2. Der Unterhaltsanspruch nach dem wegen des Getrenntlebens der Eheleute anzuwendenden BGB § 1461 ist unabhängig von der Dauer der Trennung. Selbst wenn für die Vergangenheit die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht vorgelegen haben, kann er bei ihrem Eintritt geltend gemacht und realisiert werden.

3. Die Unterhaltsberechtigung iS des RVO § 205 Abs 1 ist nicht vom Verhalten des Unterhaltsberechtigten abhängig; die Nichtgeltendmachung des Unterhaltsanspruchs ist deshalb unschädlich.

4. Der Ehegatte teilt auch im Falle des Getrenntlebens nach BGB § 1609 mit den minderjährigen unverheirateten Kindern die beim Leistungspflichtigen verfügbaren Mittel. Ob diese Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind, entscheidet nach BGB § 1361 die Billigkeit.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647817

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