Leitsatz (amtlich)

Für die Ermächtigung eines angestellten Chefarztes für Anästhesie zur Durchführung anästhesie-logischer Leistungen bei der stationären Behandlung von Kassenpatienten in Belegabteilungen des Krankenhauses, bei dem er fest angestellt ist, besteht auch dann kein Bedürfnis und keine Möglichkeit, wenn diese Leistungen in seinem Dienstvertrag als erlaubte Nebentätigkeit bezeichnet sind, er sich aber gegenüber dem Krankenhausträger in Erwartung eines eigenen Liquidationsrechts bindend verpflichtet hat, diese Nebentätigkeit auszuüben.

 

Normenkette

BPflV § 3 Fassung: 1973-04-23

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 29.09.1976; Aktenzeichen S 12 Ka 26/76)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 29. September 1976 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der Berufung streiten die Beteiligten weiter um die Ermächtigung des Klägers, vertragsärztliche Leistungen auf dem Fachgebiet der Anästhesiologie bei der stationären Behandlung von Ersatzkassen-Patienten in den Belegabteilungen des St. E.-Krankenhauses in Z. durchführen und abrechnen zu dürfen.

Der 1925 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1976 als Leitender Arzt (Chefarzt) der Fachabteilung Anästhesie in den genannten Krankenhaus angestellt. Seine Dienstaufgaben, Rechte und Pflichten als Chefarzt sind in Ziffer 3 des Dienstvertrages vom 13. August 1976 geregelt. Nach Ziffer 3.1 obliegt ihm „die Beratung und Behandlung der stationären Kranken aller Hauptabteilungen des Krankenhauses und der Belegabteilungen im Bereich der genehmigten Nebentätigkeit, soweit sein Fachgebiet berührt wird”. Nach Ziffer 5.1 erhält er für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (3) a.) Dienstbezüge nach Vergütungsgruppe I der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), b.) außerdem wird ihm, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ein Liquidationsrecht für die stationäre Behandlung bzw. Mitbehandlung von Patienten seiner und anderer Fachabteilungen eingeräumt, mit denen auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages die gesonderte Berechnung der ärztlichen Leistung als Wahlleistung nach § 18 Abs. 3 Krankenhausreformgesetz (KRG) vereinbart ist. In Ziffer 7.1 wird ihm u.a. die Erlaubnis erteilt, außerhalb der Dienstaufgaben als Nebentätigkeit alle Patienten auf den Belegabteilungen zu beraten und zu behandeln und ihm gestattet, im Rahmen der Nebentätigkeit für seine ärztlichen Leistungen selbst zu liquidieren.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1976 ermächtigte die Beklagte den Kläger lediglich zur Ausführung und Abrechnung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Beteiligung der übrigen Chefärzte des St. E.-Krankenhauses an der vertragsärztlichen Versorgung. Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger die Erweiterung der Ermächtigung auf die Belegabteilungen. Er wies darauf hin, daß es sich insoweit um eine Nebentätigkeit handele. Diese Erweiterung lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1976 ab, weil der Beigeladene zu 1) die dazu erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Krankenhausträger habe ihm die Nebentätigkeit auf dem belegärztlichen Sektor gestattet. Eine Vergütung erhalte er insoweit vom Krankenhausträger nicht, Da die Voraussetzungen für eine Ermächtigung vorlägen, habe er auf sie einen Rechtsanspruch, sei es in Form eines Ermächtigungsvertrages oder durch Verwaltungsakt. Die anästhesiologische Versorgung der Ersatzkassen-Patienten in den Belegabteilungen könne nur durch die streitige Ermächtigung sichergestellt werden. Die gegenteiligte Auffassung des Beigeladenen zu 1) stehe in Widerspruch zu den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und verkenne den Begriff des Belegarztes. Soweit er auf den Belegabteilungen in Zusammenarbeit mit einem Belegarzt anästhesiologische Leistungen erbringe, müsse er ebenfalls als Belegarzt angesehen werden. Darüber hinaus könnten die von ihm außerhalb seiner Dienstaufgaben im Rahmen seiner Nebentätigkeit erbrachten Leistungen nicht als Leistungen des Krankenhausträgers im Sinne von § 3 Abs. 1 BPflV angesehen werden. Er werde auf den Belegabteilungen nicht wie ein krankenhausfremder Arzt auf den Anstaltsabteilungen als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig. § 3 Abs. 1 BPflV gehe zwar im Grundsatz von der Einbeziehung aller für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenhausbehandlung erforderlichem Leistungen in den allgemeinen Pflegesatz aus. Für die belegärztliche Abrechnung sei aber weiterhin der um den Arztanteil verminderte kleine Pflegesatz (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV) vorgesehen. Auch sonst sei eine gesonderte Berechnung von ärztlichen Leistungen noch vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BPflV). Seine Tätigkeit auf den Belegabteilungen lasse sich sachgerecht in § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV einordnen. Dem Krankenhausträger stehe es ...

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