Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen S 7 Ar 348/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen B 7 AL 92/02 R)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12.10.2000 – S 7 Ar 348/98 – wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 abgeändert: Es wird festgestellt, dass in der Zeit vom 01.04.1998 bis 12.05.1998 eine Sperrzeit eingetreten ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13.05.1998 bis 23.06.1998 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer 12-wöchigen Sperrzeit.

Der 1952 geborene Kläger ist Bankkaufmann. Er war vom 01.06.1993 bis zum 31.03.1998 bei der Rbank D. eG in A. beschäftigt. Dort war er als Gruppenleiter für die Anlagenberatung und die Kassenführung zuständig. Ende 1996 kam es zu in der Folgezeit immer größer werdenden Spannungen zwischen dem Kläger und dem Vorstandsmitglied sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn H. Der Kläger wurde zwischen Dezember 1996 und November 1997 insgesamt dreimal schriftlich abgemahnt. In dem Abmahnungsschreiben vom 21.11.1997 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Verstößen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen müsse, die sogar eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen könnten. Dem Kläger wurde in den Abmahnungen u.a. vorgeworfen, bei Abschluss eines Bausparvertrages die erforderliche Legitimationsprüfung des Vertragsabschließenden nicht vorgenommen sowie einen Vordruck nicht vollständig ausgefüllt zu haben. Hierbei handelte es sich nicht um gravierende Fehler; ein konkreter Schaden entstand dadurch nicht. Bei einer anderen Fallkonstellation hätten sich solche Fehler aber anders auswirken und durchaus zu einem beträchtlichen Schaden führen können. Wegen der Arbeitsweise des Klägers führten Herr H. und der Zeuge S. B. mit dem Kläger mehrere sog. Kritikgespräche; das letzte fand im September 1997 statt. Bei diesem Gespräch soll ihn Herr H. aufgefordert haben, sich bis zum Frühjahr 1998 eine neue Arbeitsstelle aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu suchen. In der Zeit von November 1997 bis Februar 1998 bewarb sich der Kläger bei mehreren Unternehmen erfolglos.

Am 12.02.1998 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.3.1998. Eine Kündigung der Rbank D. eG war zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt. Der Kläger meldete sich anschließend am 01.04.1998 bei der Arbeitsamtsdienststelle W. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

In seiner Erklärung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wies er unter Vorlage der Abmahnungen vom 03.12.1996, 23.06.1997 und 28.11.1997 auf die Spannungen mit seinem Arbeitgeber und das zerstörte Vertrauensverhältnis hin. Mit Bescheid vom 19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 stellte die Beklagte nach schriftlicher Anhörung der Rbank D. eG für die Zeit vom 01.04.1998 bis 23.06.1998 eine 12-wöchige Sperrzeit fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der Rbank D. eG ohne wichtigen Grund selbst gekündigt und dadurch sein Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Die von dem Kläger erhobenen Mobbingvorwürfe seines Arbeitgebers habe dieser nicht bestätigt.

Hiergegen hat der Kläger 09.12.1998 vor dem Sozialgericht Mainz (SG) Klage erhoben.

Mit Urteil vom 12.10.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes gehabt.

Gegen das ihm am 09.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2001 Berufung eingelegt.

Er trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm Alg ab seiner Antragstellung zu gewähren. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe er sehr wohl einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er habe keine andere Wahl gehabt, als dieses zu lösen. Das Vorstandsmitglied Herr H. habe ihn seit Ende 1996 systematisch und grundlos schikaniert. Herr H. habe ihn seit diesem Zeitpunkt regelrecht gemobbt. So sei er für sehr geringfügige Fehler zur Rechenschaft gezogen und sofort abgemahnt worden, obwohl dieselben Verstöße bei anderen Mitarbeitern nicht sanktioniert worden seien. Dies verstoße evident gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sei bereits deshalb unwirksam. Darüber hinaus habe Herr H. auch seine gesamte Abteilung gegenüber anderen Abteilungen benachteiligt. Er und seine Mitarbeiter seien ständig überwacht und kontrolliert worden. Die Innenrevisorin der Bank habe auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn H. in seiner Abteilung mehr Übe...

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