Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 17.08.1989; Aktenzeichen S 3 U 141/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.1990; Aktenzeichen 2 RU 27/90)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.8.1989 wird abgeändert. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird der Beigeladene verurteilt, ihm Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Unfalls vom 8.6.1987 zu gewähren. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird festgestellt, daß der Beigeladene zuständiger Versicherungsträger für den Unfall des Klägers zu 1) am 8.6.1987 ist. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

2. Der Beigeladene hat dem Kläger zu 1) die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu 1) bei seinem am 8.6.1987 erlittenen Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1954 geborene Kläger zu 1) war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Ortsgemeinde S. die am Pfingstsonntag, dem 7.6.1987 zusammen mit dem „Möhnenverein” ein Waldfest für die Bevölkerung veranstaltete. Im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde K., zu der die Ortsgemeinde S. gehört, vom 5.6.1987 war annonciert worden: „Waldfest in S. – feiern Sie mit Ihrer Familie, Freunden, Verwandten und Bekannten, mit BIT vom Faß, Spanferkel, Schwenk- und Spießbraten, zünftiger Blasmusik und einem Riesen-Kuchen-Buffet, in landschaftlich herrlicher Waldlage, unvergessene Pfingststunden. Wir freuen uns, wenn Sie uns am Pfingstsonntag in S. besuchen. Freiwillige Feuerwehr S.”. Der Aufbau des Zeltes und der Getränkeverkauf wurden von der freiwilligen Feuerwehr S. übernommen. Der Erlös wurde für die Beschaffung und Instandhaltung von Feuerwehrgerätschaften, für Instandsetzungen und Reparaturen an dem Versammlungsraum der Feuerwehr sowie für gesellige Anlässe (Ausflug, Weihnachtsfeier) verwandt. Zu dem Fest lud die freiwillige Feuerwehr S. 12 andere Feuerwehren ein. Für die Bewirtung mit Speisen war der „Möhnenverein” zuständig.

Der Kläger zu 1) half am 7.6.1987 ab 10.00 Uhr zusammen mit anderen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr S. bei den anfallenden Arbeiten mit. Nach seinen Angaben arbeitete er fast ununterbrochen, bis er gegen 3.00 Uhr in der folgenden Nacht den Heimweg zu Fuß antrat. Er kürzte den Weg ab, indem er über eine Wiese ging. Hierbei knickte er in einem Loch mit dem linken Fuß um und zog sich Unter schenkelfrakturen am linken Bein zu. Im Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. W. von der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses M. in D./… vom gleichen Tag ist festgehalten, der Kläger zu 1) sei stark alkoholisiert gewesen. Der Kläger zu 2) übernahm als Sozialhilfeträger Kosten einer erforderlichen stationären Behandlung.

Durch Bescheid vom 23.2.1988 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen an den Kläger zu 1) aus Anlaß des Unfalls ab. Zur Begründung hieß es, die Arbeit, die er am Unfalltag ausgeübt habe, stelle nach der Rechtsprechung keine Tätigkeit dar, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Gegen diesen Bescheid legten beide Kläger Widerspruch ein. Der Kläger zu 1) machte geltend, er sei am 7./8.6.1987 wie ein Arbeitnehmer tätig geworden; als Gegenleistung für die Hilfstätigkeiten zugunsten der freiwilligen Feuerwehr seien die Helfer am folgenden Tag unentgeltlich bewirtet worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27.6.1988 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur freiwilligen Feuerwehr geständen; auch habe er nicht wie ein solcher Beschäftigter gehandelt; die Bewirtung der Helfer am Tage nach dem Fest ändere hieran nichts. Die Kläger haben beim Sozialgericht Koblenz Klagen erhoben. Dieses hat die Rechtsstreite wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Trier verwiesen. Beide Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Trier beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers zu 1) als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger zu 1) Entschädigung zu zahlen. Das Sozialgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Urteil vom 17.8.1989 hat es die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei weder nach § 539 Abs. 1 Ziffer 1 Reichsversicherungsordnung –RVO– noch nach § 539 Abs. 2 RVO gegen Arbeitsunfall versichert gewesen, weil er seine Hilfeleistung beim Waldfest aufgrund einer der freiwilligen Feuerwehr gegenüber als Mitglied bestehenden rechtlichen Pflicht erbracht habe; der Arbeitseinsatz habe sich noch im Rahmen der in einem Verein gewöhnlich anfallenden Arbeiten gehalten. Auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO durch den Beigeladenen scheide aus, w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge