Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederkehrende Leistungen. abgeschlossener Zeitraum. flexibles Altersruhegeld. einheitlicher Versicherungsfall. Streitgegenstand. Auswirkungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einen Anspruch auf Altersruhegeld für einen bereits abgelaufenen Zeitraum von einem Monat ist die Berufung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vorverlegung des – einheitlichen – Versicherungsfalls des Alters zu der den Hintergrund des Rechtsstreits bildenden günstigeren Bewertung der anerkannten Ausbildungsersatzzeiten führt.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 146; AVG § 25 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 12.07.1979; Aktenzeichen S 6 A 176/78)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12. Juli 1979 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am …1913 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 1978 bei der Landesverkehrswacht R. e.V., gegen Entgelt beschäftigt; im Anschluß an das am 30. November 1977 beendete (Dauer-)Beschäftigungsverhältnis war eine auf die Zeit vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 befristete Weiterbeschäftigung unter denselben Arbeitsbedingungen vereinbart gewesen. Seine Bruttoarbeitsentgelte betrugen 3.400,– DM monatlich im Jahre 1977 und 3.700,– DM im Januar 1978. Durch Bescheid vom 22. Februar 1978 bewilligte die Beklagte des Kläger das hilfsweise beantragte Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Februar 1978; die in erster Linie begehrte Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes ab 1. Dezember 1977 lehnte sie gleichzeitig mit der Begründung ab, es seien keine 35 Versicherungsjahre erfüllt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1978 hat der Kläger rechtzeitig bei der Beklagten die Klage eingereicht. Diese hat durch Bescheid vom 12. Februar 1979 das Altersruhegeld ab Beginn neu berechnet, wobei sie weiterhin vom Eintritt des Versicherungsfalls des Alters am 6. Januar 1978 ausging. Der Kläger hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, der Versicherungsfall sei auf den 31. Dezember 1977 festzulegen; er habe nach Vollendung seines 65. Lebensjahres unbegrenzt hinzuverdienen können, sein Verdienst im demnach allein maßgeblichen Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 1978 liege – umgerechnet – unter der Grenze von 1.000,– DM.

Durch Urteil vom 12. Juli 1979 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen aufgeführt, eine nur anteilige Berücksichtigung des vom Kläger im Januar 1978 erzielten Arbeitsentgelts sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren.

Gegen das ihm am 31. August 1979 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 28. September 1979 Berufung eingelegt. Das Verfahren hat wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Minderbewertung von Ausbildungsausfallzeiten ab 1. Januar 1978, die den Hintergrund des Rechtsstreits bildet, geruht.

Der Kläger wiederholt sein gesamtes Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das Gesetz schränke die Möglichkeit hinzuzuverdienen ausdrücklich nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Mainz vom 12. Juli 1979, den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 1978 sowie deren Neuberechnungsbescheid vom 12. Februar 1979 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm statt des ab 1. Februar 1978 bewilligten Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund des am 31. Dezember 1977 eingetretenen Versicherungsfalls flexibles Altersruhegeld ab 1. Januar 1978 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Im übrigen meint sie, die Berufung sei ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dar Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig.

Nach § 143 SGG findet gegen sozialgerichtliche Urteile zwar generell die Berufung an das LSG statt. Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG schließt dieses Rechtsmittel jedoch bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen – gleich welchen Rechtsgrunds – für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen – drei Monaten – aus. Darüber hinaus ist in Angelegenheiten der Rentenversicherungen die Berufung gemäß § 146 SGG nicht zulässig, soweit sie nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Beide Ausschlußtatbestände greifen hier ein.

Unbestritten ist die aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis fließende, in bestimmten zeitlichen Abschnitten zu zahlende Rente aus der Angestelltenversicherung eine wiederkehrende Leistung. Auch geht der vorliegende Rechtsstreit von Anfang an ...

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