Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzanspruch. Krankenhaus. Kur- oder Spezialeinrichtung. Alkoholsucht. Unterbringung. Ermessensleistung. Hilfsbedürftiger. Rehabilitation. Sozialhilfeträger. Behinderter. Krankenkasse. Rentenversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Sozialhilfeträger hat gegen die Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Behandlung und Unterbringung eines Alkoholsuchtkranken in einer Spezialeinrichtung nach § 184 a RVO.

2. Zum Begriff der Spezialeinrichtung.

 

Normenkette

RVO §§ 1531, 1536, 184a, 182, 184, 1236-1237; BSHG §§ 37, 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, §§ 44, 90

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 12.07.1976; Aktenzeichen S 1 J 81/75)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12. Juli 1976 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer von ihnen die durch eine Behandlung und Unterbringung in der psycho-sozialen Klinik E. – Fachkrankenhaus für Suchtkranke und Mittelabhängige – (Klinik E.) entstandenen Kosten endgültig zu tragen hat.

Auf Kosten der Beigeladenen weilte ihr 1937 geborenes Mitglied C. W. vom 18. Juli 1974 bis zum 11. Oktober 1974 zur Behandlung eines chronischen Alkoholismus in der Landesnervenklinik A. Am 23. September 1974 verordnete der behandelnde Arzt Dr. K. weitere Krankenhauspflege, nachdem die Fachstelle für Drogen- und Suchtkrankheiten für die Region Westeifel des Caritasverbandes in B. (Caritasverband) der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. August 1974 mitgeteilt hatte, für W. sei ab dem 21. Oktober 1974 eine stationäre Behandlung von 6 Monaten in der Klinik E. vorgesehen. Die Beigeladene erklärte dem Caritasverband ebenfalls mit Schreiben vom 28. August 1974, sie werde, sofern es sich um die nächst erreichbare einschlägige Klinik handele, die Behandlungskosten übernehmen. Am 9. Oktober 1974 zog die Beigeladene ihre Kostenzusage zurück, nachdem ihr Dr. K. am 4. Oktober 1974 die Auskunft erteilt hatte: „Mit der Behandlung und dem Abschluß der akuten Phase bei einer Mittelabhängigkeit ist noch keine eigentliche Entwöhnung erreicht. Es ist daher dringend erforderlich, die Patienten einer Rehabilitation in entsprechenden Stätten wie E. zuzuführen, um damit eine Stabilisierung des in der Klinik erreichten Zustandes zu erreichen und die Patienten dann wieder in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Meines Erachtens ist diese Behandlung erforderlich als Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit–.

Am 10. Oktober 1974 verpflichtete sich der Kläger mit dem Hinweis, auch die Beklagte habe ihre Zuständigkeit verneint, gegenüber der Klinik E. zur Zahlung der Aufwendungen für die am 21. Oktober 1974 beginnende Behandlung, „um den Aufnahmetermin nicht zu gefährden–. Am 21. Oktober 1974 begab sich W. in die Klinik E., in der er 6 Monate blieb; die Behandlungs und Unterbringungskosten in der unstreitigen Höhe von mehr als 1.000,– DM zahlte der Kläger.

Noch während der Behandlung, am 17. April 1975, hatte der Kläger, da die Beklagte und die Beigeladene jeweils ihre Zuständigkeit und eine Verpflichtung, die Behandlungskosten zu übernehmen, weiterhin verneinten, Klage mit dem Hinweis auf eine nach ihrer Rechtsauffassung sich aus den §§ 6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaG), 184 a Reichsversicherungsordnung (RVO) ergebende vorrangige Verpflichtung der Beklagten erhoben zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, sein am 17. Oktober 1974 angegebenes Kostenanerkenntnis abzulösen und, soweit zwischenzeitlich von ihm Kosten übernommen worden seien, diese zu erstatten.

Nach Beendigung der Behandlung hat der Kläger nur noch den Leistungsanspruch verfolgt und beantragt,

die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, die für die Behandlung in der Klinik E. entstandenen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ferner beantragt,

„hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, dem Kostenanspruch zu entsprechen–.

Die Beigeladene hat ebenfalls ferner beantragt,

„hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kostenanspruch zu entsprechen–.

Die Beklagte hat ihre Auffassung aufrechterhalten, Trunksucht sei eine behandlungsbedürftige Krankheit; die Behandlung falle in die Zuständigkeit der Beigeladenen.

Die Beigeladene hat geltend gemacht, nach Abschluß der Behandlung in der Landesnervenklinik A. sei eine akute Behandlungsnotwendigkeit entfallen. Bei der weiteren Behandlung habe es sich lediglich – wie sich auch aus der Mitteilung von Dr. K. vom 4. Oktober 1974 ergebe – um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gehandelt, für die die Beklagte zuständig gewesen sei.

Durch Urteil vom 12. Juli 1976 hat das Sozialgericht die Beigeladene verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Behandlung in der Klinik E. zu erstatten und die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Zur Begründung hat ...

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