Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. abhängige Tätigkeit. Formalversicherung

 

Orientierungssatz

1. Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Versicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers sind der Umfang der Kapitalbeteiligung des Gesellschafters und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Entscheidungen der Gesellschaft.

Unerheblich ist dabei, ob der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Sperrminorität Gebrauch gemacht hat oder ob er die Entscheidungen weitgehend anderen überlässt, beispielsweise weil ihm die Sachkunde fehlt. Das Vorhandensein einer Rechtsmacht gehört unabhängig von ihrer Ausübung zu den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Bestehen einer Sperrminorität gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sprechen. Es kommt allein darauf an, daß ihm die Rechtsmacht zustand und er von ihr jederzeit hätte Gebrauch machen können. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger an der Ausübung der ihm zustehenden Sperrminorität gehindert gewesen wäre.

2. Grundsätzlich wird bei der Beitragsermittlung im Lohnsummennachweisverfahren das Vorliegen einer Formalversicherung verneint. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Unternehmer unter den versicherten Personen im Lohnnachweis versehentlich mit aufgeführt wäre und der Versicherungsträger dies hätte erkennen müssen oder er wenigstens die Möglichkeit gehabt hätte, hiervon Kenntnis zu nehmen.

3. Der Antrag auf Zahlung einer Unfallentschädigung beinhaltet nicht auch konkludent das Begehren auf Abschluß einer freiwilligen Versicherung, da es sich um wesensverschiedene Ansprüche handelt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei einem Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der am 1952 geborene Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der Weinkommission S GmbH.

Bei Errichtung der Gesellschaft im Jahr 1981 entfielen von dem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM jeweils 12.300 DM auf den Kläger und die Gesellschafter S, F und H E N sowie 800 DM auf den Gesellschafter R N. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewährten eine Stimme, wobei Geschäftsanteile unter 10 % des Stammkapitals keine Stimmrechte hatten. Zur Beschlussfassung war eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich. Der Kläger und die Gesellschafter S, F und H E N wurden zu Geschäftsführern bestellt mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen die Gesellschaft allein handelnd vertreten konnte.

Im Jahr 1987 wurde das Stammkapital auf 500.000 DM erhöht, wovon jeweils 123.000 DM auf den Kläger und die Gesellschafter S, F und H E N sowie 8.000 DM auf den Gesellschafter R N entfielen.

Im Jahr 1992 schied der Gesellschafter S sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus und veräußerte seine Gesellschaftsanteile an den Kläger und die Gesellschafter F und H E N, wobei er auf jeden von ihnen Anteile in Höhe von jeweils 41.000 DM übertrug.

In der Satzung der S GmbH vom 23.12.1993 ist der Gesellschafter S weiterhin als Anteilseigner mit einem Anteil am Stammkapital von 123.000 DM aufgeführt. Außerdem enthält die Satzung die Bestimmung, wonach Geschäftsanteile von weniger als 10 % des Stammkapitals keine Stimmrechte gewähren und Beschlüsse mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen gefasst werden müssen.

Durch Anstellungsvertrag vom 1.10.1981 wurde der Kläger zum Geschäftsführer für den Betriebsbereich Einkauf und Mitgliederbetreuung alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt bestellt. In § 2 des Vertrages heißt es, der Kläger sei mit den übrigen Geschäftsführern Arbeitgeber im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts; er bestimme die innerbetriebliche Situation mit. Er wurde von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sein Gehalt setzte sich zusammen aus einem Festbetrag von monatlich 5.000 DM brutto, einer Weihnachtsgratifikation und einer Urlaubsvergütung jeweils in Höhe von einem Monatsgehalt sowie einer Gewinntantieme in Höhe von 5 % des in der Jahresschlussbilanz ausgewiesenen Gewinns vor Ertragssteuern. Außerdem hatte er Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Kraftwagens zu Lasten der Gesellschaft. Diese verpflichtete sich auch zur Vergütung aller dem Kläger entstehenden "Unkosten" aus der Ausübung der Tätigkeit. Der Kläger hatte Anspruch auf Fortzahlung des Festgehalts, der Tantieme und der Gratifikationen für die Dauer von 9 Monaten im Krankheitsfall. In § 7 des Vertrags verpflichtete sich die Gesellschaft, den Kläger auf ihre Kosten gegen Betriebsunfälle zu versichern.

Der Kläger war freiwilliges Mitglied der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) und laut Auskunft derselben kranken renten- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Seit 1981 meldete die S GmbH der Beklagten die jährlichen Lohnsummen, wobei sie die Entgelte der Geschäftsführer in die jeweiligen Lohnsummen einrechnete. Die Lohnnachweise enthielten bis einschließlich 1985 lediglich die pauschale Angabe der jährlichen Lohnsummen, nicht aber die ...

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