Leitsatz (amtlich)

Bei der Feststellung des überwiegenden Unterhalts iS von BKGG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 müssen alle von den Großeltern erbrachten Leistungen den Leistungen der leiblichen Eltern ihres Enkels gegenübergestellt werden. Der Wert der von den leiblichen Eltern erbrachten Betreuungsleistungen kann dabei für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren für 1984 mit monatlich 263 DM angesetzt werden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den amtlich empfohlenen Sätzen des Pflegegeldes bei Familienpflege und dem Regelbedarf nach der Regelunterhaltsverordnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662466

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