Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluß des Verwaltungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Zu verzinsen sind Ansprüche auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen eines Antrages frühestens von dem siebenten Monatsersten an, der auf den Eingang des vollständigen Leistungsantrages folgt, und beim Fehlen eines Antrages frühestens von dem zweiten Monatsersten an, der auf die Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung folgt.
Orientierungssatz
Für den Anwendungsbereich des Art 2 § 23 Abs 2 SGB 1 ist der Begriff "Verwaltungsverfahren" nicht wörtlich eng, sondern unter Einbeziehung aller Verfahren zu verstehen, die der abschließenden Entscheidung vorausgehen.
Fundstellen
Breith. 1981, 670 |
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