Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluß des Verwaltungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zu verzinsen sind Ansprüche auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen eines Antrages frühestens von dem siebenten Monatsersten an, der auf den Eingang des vollständigen Leistungsantrages folgt, und beim Fehlen eines Antrages frühestens von dem zweiten Monatsersten an, der auf die Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung folgt.

 

Orientierungssatz

Für den Anwendungsbereich des Art 2 § 23 Abs 2 SGB 1 ist der Begriff "Verwaltungsverfahren" nicht wörtlich eng, sondern unter Einbeziehung aller Verfahren zu verstehen, die der abschließenden Entscheidung vorausgehen.

 

Fundstellen

Breith. 1981, 670

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge