Leitsatz (amtlich)
Dem Rentenversicherungsträger steht ein Rückerstattungsanspruch nach RVO § 1301 S 2 wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger nicht zu, wenn das beiderseitige einfache Verschulden an der rechtsgrundlosen Überzahlung im wesentlichen gleichwertig ist.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651681 |
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