Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klagerücknahme, die im sozialgerichtlichen Verfahren praktisch einem Anspruchsverzicht gleichkommt, wird in der mündlichen Verhandlung erst durch die vorgeschriebene ausdrückliche Genehmigung des Klägers zu einer prozeßrechtlich wirksamen Erklärung.
2. Fehlt der vorgeschriebene Genehmigungsvermerk in der Sitzungsniederschrift, und gibt es auch sonst keine aktenkundigen Hinweise, so muß grundsätzlich angenommen werden, daß die Rücknahmeerklärung nicht vorgelesen oder nicht zur Durchsicht vorgelegt und dementsprechend nicht genehmigt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1646480 |
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