Leitsatz (amtlich)
Eine Klagerücknahme-Erklärung kann allein durch lautes und deutliches Diktieren des Vorsitzenden zu Protokoll nicht prozeßwirksam werden. Sie muß außerdem vom Erklärenden durch Worte oder Gesten genehmigt werden. Dafür ist aber Voraussetzung, daß sie ihm nach Aufnahme in die Sitzungsniederschrift vorgelesen oder - bei Verwendung von Langschrift - zur Durchsicht vorgelegt wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI1648476 |
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