Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsgeld. Mutterschutz. verfassungsrechtliches Schutzgebot. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen nur die vom Bund und Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen, nicht aber den Anteil der Krankenversicherung am Ausgleich des schwangerschaftsbedingten Einkommenverlusts erhalten.

 

Normenkette

MuSchG i.d.F. des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG) vom 22.12.1981 § 13 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 06.07.1984; Aktenzeichen S 3 K 71/83)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.03.1985; Aktenzeichen 3 RK 55/84)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 6 Juli 1984 wird zurückgelegen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit März 1976 als Diplom-Sportlehrerin beschäftigt. Ihr Gehalt übersteigt die in der gesetzlichen Krankenversicherung für Angestellte geltende Versicherungspflichtgrenze. Sie ist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Am 4. Juni 1983 wurde sie von einen Sohn entbunden. Auf den Antrag vom 29. Juni 1983 beteiligte ihr das Bundesversicherungsamt (BVA) durch Bescheid von 22. Juli 1983 Mutterschaftsgeld in Höhe von 400,– DM. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. August 1983).

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe ein Mutterschaftsgeld von täglich 25,–DM zu; die Begrenzung des Zahlbetrags auf 400,– DM verstoße gegen das Grundgesetz (GG); es sei weder mit Artikel 6 Abs. 4 GG, noch mit Artikel 3 GG zu vereinbaren, nicht gesetzlich krankenversicherten Frauen die Leistungen der Gemeinschaft vorzuenthalten, ohne für einen anderen angemessenen Ausgleich des mutterschaftsbedingten Entgeltausfalls zu sorgen.

Durch Urteil vom 6. Juli 1984 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Es hat sich der vom 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertretenen Auffassung angeschlossen, die eindeutige gesetzliche Regelung sei nicht verfassungswidrig.

Gegen das ihr am 13. Juli 1984 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 9. August 1984 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt ihr gesamtes Vorbringen und meint, über die Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage könne letztlich nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

daß Urteil des SG Koblenz vom 6. Juli 1984 aufzuheben sowie den Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 22. Juli 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 22. August 1983 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 23. April bis zum 30. Juli 1983 Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 25,– DM, abzüglich bezahlter 400,– DM, zu gewähren,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 GG einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und BVA-Akten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Der Klägerin steht für die streitbefangene Zeit kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von Kalendertäglich 25,– DM anstelle des von BVA als einmalige Leistung gewährten Mutterschaftsgeldes in Höhe von 400,– DM zu. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der ab 1. Januar 1932 geltenden Fassung des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG) erhalten Frauen, die – wie die Klägerin – nicht in der gesetzlichen krankenversicherung versichert sind, aber bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 MuSchG – 6 Wochen – und des § 6 Abs. 1 MuSchG – 8 bzw. 12 Wochen – Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 400,– DM. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Begrenzung des Mutterschaftsgeldes auf 400,– DM durch das KVEG nicht verfassungswidrig. Das hat der erkennende Senat bereits durch sein Urteil – L 5 K 43/83 – vom 13. Oktober 1983 entschieden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision – 8 RK 44/83 – ist zwar noch beim 8. Senat des BSG anhängig. Jedoch wurde der erkennende Senat bereits durch das Urteil – 3 RK 41/82 – des 3. Senats des BSG vom 24. November 1983 in seiner Auffassung voll bestätigt, so daß zu einer davon abweichenden Entscheidung kein Anlaß besteht.

Die hier maßgebliche Regelung verletzt nicht das Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 4 G...

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