nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 17.05.2000)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 6 KA 20/01 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.5.2000 aufgehoben. Der Beschluss des Beklagten vom 24.11.1999 wird geändert, soweit die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.4.1999 mit Nebenbestimmungen verbunden worden ist; diese werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin zu Recht mit einer Bedingung verknüpft hat.

Die 1954 geborene Klägerin hat nach entsprechender Vorbildung am 30.1.1989 die Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der Universität Mainz bestanden. Seit dem 1.2.1989 ist sie in wechselndem zeitlichen Umfang als Angestellte der Psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende der Universität Mainz tätig, seit dem 1.3.1995 mit 19,25 Wochenstunden; im Rahmen dieser Tätigkeit führt sie Erstinterviews, psychodiagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen sowie die sich anschließende psychotherapeutische Behandlung und deren Dokumentation durch. Daneben ist sie seit Juni 1993 in eigener psychotherapeutischer Praxis in Mainz selbständig tätig; von der Beigeladenen zu 1) wurden mit Schreiben vom 26.3.1997 diesbezüglich allerdings die Voraussetzungen zur Teilnahme am Delegationsverfahren verneint, einer Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren der Primär- und Ersatzkassen wurde jedoch unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen zugestimmt.

Im Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Zulassungsausschuss für Ärzte im Bereich Rheinhessen die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in Mainz, ihre unter dem 4.1.1999 erteilte Approbation als Psychologische Psychotherapeutin legte sie noch im März 1999 vor. Mit Erklärung vom 21.12.1998, erweitert durch Erklärung vom 12.4.1999 gab die Klägerin an, sie werde als Vertragspsychotherapeutin keinerlei Patienten behandeln, zu denen sie oder ihre Kollegen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Kontakt hätten. Zusätzlich erklärte sie im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens, sie werde in ihrer freien Praxis überhaupt keine Studenten der Universität Mainz behandeln. Letztere erteilte als Arbeitgeber der Klägerin mit Schreiben vom 4.12.1998 das Einverständnis, dass die Klägerin auch während ihrer Dienstzeit in dringenden Fällen für Praxispatienten erreichbar sei. Der Zulassungsausschuss bestätigte aufgrund der umfangreich vorgelegten Unterlagen mit Beschluss vom 28.4.1999 die Fachkunde der Klägerin gemäß § 95c Satz 2 Nr 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und ließ sie mit Wirkung vom 29.4.1999 zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin unter der Bedingung zu, dass spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit der Zulassung die wegen des Beschäftigungsverhältnisses in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Universität Mainz mit 19,25 Wochenstunden bestehende Interessenkollision durch arbeitsvertragliche Änderung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses beseitigt werde, wobei im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bei arbeitsvertraglich ausgeschlossener Interessenkollision die wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden zu reduzieren und durch entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen sei, dass die Klägerin auch während ihrer Arbeitszeit in dringenden Fällen für ihre Patienten erreichbar sei und ggf auch im Sinne einer Akuttherapie eingreifen könne.

Den auf unbedingte Zulassung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Beschluss vom 24.11.1999, zugestellt am 7.1.2000, zurück. Die vom Zulassungsausschuss aufgestellte Bedingung entspräche der gesetzlichen Regelung des § 20 der nach § 1 Abs 3 für Psychotherapeuten entsprechend anwendbaren Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Nach Abs 2 der Bestimmung dürfe nicht zugelassen werden, wer eine ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren sei. Dies sei hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin an der Psychotherapeutischen Beratungsstelle der Universität Mainz der Fall, soweit ihre Tätigkeit dort unmittelbar patientenbezogen sei. Das Hindernis lasse sich entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht dadurch ausräumen, dass sie erkläre, sie wolle keine Patienten behandeln, die ihr aus ihrem Angestelltenverhältnis bekannt seien. Denn es komme auf die objektive Situation an, die sich durch die Erklärung der Klägerin nicht ändere. Zudem lasse sich die strikte Einhaltung einer solchen Absichtserklärung, die nur die Verpflichtung eines standes...

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